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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 13 Seiten
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SGH Statuten
4Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Verwaltung für nötig erachtet oder wenn es die Revisionsstelle oder Mitglieder verlangen, die 10 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten.
Art. 13 Generalversammlung: Aufgaben
Die Generalversammlung hat neben den Aufgaben nach den Artikeln 12 und 16 der Verordnung folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Berichtes der Revisionsstelle und Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresrechnung;
b. Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltung;
c. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses, insbesondere über den Anteil des Jahresergebnisses, der den Reserven zugewiesen wird;
d. Beschlussfassung über alle Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz, der Verordnung oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr von der Verwaltung zur endgültigen Beschlussfassung überwiesen werden;
e. Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
Art. 14 Generalversammlung: Durchführung
1Die Generalversammlung findet in der Schweiz statt. Die Verwaltung bestimmt den Ort.
2Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsidentin oder der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin. Falls beide verhindert sind, bestimmt die Verwaltung ein anderes Mitglied für den Vorsitz.