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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 13 Seiten
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SGH Statuten
b. den Reserven;
c. dem Vortrag des Jahresergebnisses.
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Das Anteilscheinkapital beträgt mindestens 12 Millionen Schweizerfranken. 6 Millionen Schweizerfranken werden vom Bund und mindestens 6 Millionen Schweizerfranken von Dritten aufgebracht.
Art. 25 Speisung und Verwendung der Reserven
1Den Reserven sind zuzuweisen:
a. der Betrag nach Artikel 13 Buchstabe c;
b. allfällige Schenkungen und Legate.
2Die Reserven dienen der Deckung von Verlusten und weiteren Massnahmen gemäss Artikel 860 Absatz 3 OR, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges die Erreichung des Gesellschaftszweckes sicherzustellen.
Art. 26 Rechnungsabschluss
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Der Abschluss der Jahresrechnung erfolgt jeweils auf den 31. Dezember nach den Grundsätzen des Obligationenrechts.
7. Abschnitt: Auflösung und Liquidation
Art. 27 Auflösungsbeschluss
1Der Beschluss auf Auflösung der Gesellschaft kann nur gefasst werden, wenn wenigstens zwei Drittel aller Stimmen anwesend oder vertreten sind und drei Viertel davon der Auflösung zustimmen.