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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 13 Seiten

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SGH Statuten

g. der Entscheid über Darlehensangelegenheiten.

2Die Verwaltung kann Entscheidbefugnisse an Ausschüsse und an die Direktion übertragen. Sie hat für eine angemessene Berichterstattung an ihre Mitglieder zu sorgen.

Art. 19 Verwaltung: Einberufung

Die Verwaltung wird vom Präsidenten, der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Verhandlungsgegenstände einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist zu unterzeichnen von:

a. dem oder der Vorsitzenden;

b. dem Protokollführer oder der Protokollführerin.

Art. 20 Verwaltung: Beschlussfähigkeit

1

Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2

Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

3

Der oder die Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt seine oder ihre Stimme doppelt. In dringenden Fällen können Beschlüsse ohne Einberufung einer Sitzung auf schriftlichem Wege gefasst werden.

Art. 21 Revisionsstelle: Aufgaben

Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht (Art. 906 ff. OR).