Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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Art. 4 Abs. 2 und 3

Diese Änderung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Die politischen Gemeinden Ramosch und Tschlin schlossen sich auf den 1. Januar 2013 nach Artikel 87 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (BR 175.050) zu der neuen Gemeinde Valsot zusammen. Valsot tritt in die Rechtsverhältnisse der bisherigen Gemeinden ein. Die Fusion hat keine Auswirkungen auf das Territorium des Zollausschlussgebiets, das die beiden Talschaften Samnaun und Sampuoir umfasst. Die Steuerbefreiung der Lieferungen nach Artikel 4 Absatz 1 MWSTG wird durch die Fusion somit nicht auf ein zusätzliches Gebiet ausgeweitet. Als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Tschlin leistet Valsot seit dem 1. Januar 2013 die Kompensation der auf ihrem Teil des Zollausschlussgebiets ausgeführten steuerfreien Lieferungen an den Bund.

Art. 7 Abs. 2 und 3

Absatz 2: Diese Änderung entspricht der geltenden Praxis. Die bisherige Formulierung war im Wortlaut zu eng, da mit dem «Wohnort oder dem Ort, von dem aus er oder sie tätig wird» diejenigen Fälle nicht abgedeckt sind, wo weder ein Wohnort gegeben ist noch ein Ort, von dem aus eine Tätigkeit ausgeübt wird, wie dies beispielsweise bei Ferienwohnungen der Fall ist. Neu wird generell auf den Ort abgestellt, an dem die Energielieferung tatsächlich genutzt oder verbraucht wird. Aufgrund teleologischer Auslegung wurde das in der bisherigen Praxis bereits so gehandhabt. Diese Regelung ist subsidiär. Keine Änderung des Wortlautes erfolgt bezüglich des Orts der Energielieferung an Unternehmen mit Sitz oder Betriebstätte: Erfolgt eine Energielieferung an ein solches Unternehmen, befindet sich der Ort der Lieferung am Sitz oder an der Betriebsstätte, für welche die Lieferung bestimmt ist. Unerheblich ist dabei, ob die physische Energielieferung tatsächlich an diesen Sitz oder diese Betriebsstätte erfolgt und ob die Energie dort genutzt oder verbraucht wird. Einzige Voraussetzung ist, dass die Lieferung für den fraglichen Sitz oder die fragliche Betriebsstätte erbracht wird. Wie bei der Lieferung von Waren ist stets zwischen der Lieferung im mehrwertsteuerlichen Sinn (dem Leistungsverhältnis) und der tatsächlichen Lieferung im Sinn einer Warenbewegung – oder vorliegend einer Energieübertragung – zu unterscheiden. Dieser Unterscheidung kommt bei Reihengeschäften Bedeutung zu, wo nach Mehrwertsteuerrecht mehrere Lieferungen vorliegen, die zu bloss einer Warenbewegung oder Energieübertragung führen. Ebenfalls gemäss geltender Praxis wurde die Bestimmung durch die ausdrückliche Nennung von Fernwärme ergänzt.

Absatz 3 Buchstabe a: Die sogenannte Unterstellungserklärung war bisher bloss in Artikel 3 MWSTV geregelt. Durch diese Ergänzung werden die Grundzüge der Unterstellungserklärung im Gesetz selbst genannt, die Details verbleiben auf Verordnungsstufe. Ausländische und inländische Unternehmen, die eine Bewilligung der ESTV haben, können Einfuhren in eigenem Namen vornehmen. Diesfalls sind sie selbst Importeur oder Importeurin und nicht der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin im Inland. Dies setzt voraus, dass diese Unternehmen im Inland steuerpflichtig sind und sie die Lieferungen ihrerseits mit Mehrwertsteuer weiterfakturieren. Dafür können sie die bezahlte Einfuhrsteuer grundsätzlich als Vorsteuer abziehen. Auf den Gebrauch der Unterstellungserklärung für einzelne Einfuhren kann bereits unter geltendem Recht verzichtet werden. Neu wird präzisiert, dass der Verzicht im Zeitpunkt der Einfuhr bekanntgegeben werden muss. Denn laut Zollrecht sind für die Bestimmung der importierenden Person und die