Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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Veranlagung der Einfuhrsteuer allein die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Einfuhr massgebend.
Absatz 3 Buchstabe b: Gegenstände, bei deren Einfuhr ins Inland ein Steuerbetrag von maximal 5 Franken anfällt, können abgabenfrei eingeführt werden. Mit diesem Minimalsteuerertrag wird sichergestellt, dass die administrativen Kosten für die Steuererhebung den Steuerertrag nicht übersteigen. Aufgrund der relativ tiefen Steuersätze in der Schweiz können so aber in erheblichem Umfang Waren ohne Mehrwertsteuerbelastung auf den inländischen Markt gelangen: Bei zum reduzierten Satz von heute 2,5 Prozent steuerbaren Büchern und Zeitschriften beispielsweise bis zu einem Preis inklusive Versandkosten von 200 Franken, bei Gütern, die zum Normalsatz von 8 Prozent besteuert werden bis zu einem Preis inklusive Versandkosten von 62,50 Franken. Dies führt zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für die inländischen Unternehmen. Um diese mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsverzerrungen weitgehend zu eliminieren, sollen deshalb Unternehmen, die in einem bestimmten Umfang solche Umsätze erzielen, diese Lieferungen im Inland versteuern müssen. Dies geschieht durch die Verlagerung des Ortes der Lieferungen ins Inland. Dadurch erbringen solche Unternehmen Leistungen im Inland und werden wie ein inländisches Unternehmen grundsätzlich steuerpflichtig.
Die Verlagerung des Leistungsortes ins Inland findet nur Anwendung auf Einfuhren, denen eine Lieferung mit Warenbewegung zugrunde liegt. Eine Lieferung mit Warenbewegung liegt der Einfuhr dann zugrunde, wenn eine Beförderung oder Versendung des Gegenstands zum Abnehmer oder der Abnehmerin oder in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittperson erfolgt (Art. 7 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Folglich fällt nicht unter diese Regelung die Abhollieferung. Ebenfalls nicht betroffen ist die steuerfreie Einfuhr im Reiseverkehr, da in diesen Fällen der Abnehmer oder die Abnehmerin die Gegenstände persönlich am Ort der Lieferung in Empfang nimmt und danach selbst über die Zollgrenze ins Inland verbringt. Die steuerfreie Einfuhr von Geschenksendungen fällt schon deshalb nicht unter diese Bestimmung, weil bei Geschenksendungen die Beteiligten Privatpersonen sein müssen. Durch den expliziten Verweis auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG sind zudem alle steuerfreien Einfuhren explizit ausgeschlossen, die in anderen Buchstaben dieser Bestimmung geregelt sind.
Hat ein Unternehmen mit solchen Kleinsendungen die massgebliche Umsatzgrenze überschritten und muss folglich die Lieferungen im Inland versteuern, gilt diese Verlagerung des Leistungsortes für sämtliche Lieferungen dieses Unternehmens. Damit das ausländische Unternehmen nicht wissen muss, ob der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung steuerpflichtig ist, wird auf das Erfordernis der Lieferungen an nicht steuerpflichtige Personen verzichtet, obwohl Wettbewerbsverzerrungen in erster Linie bei solchen Lieferungen auftreten. Details wie der Zeitpunkt, in dem sich der Leistungsort ins Inland verlagert, werden vom Bundesrat in der MWSTV geregelt. Eine Regelung analog des Beginns der Steuerpflicht in Artikel 14 Absatz 3 MWSTG drängt sich dabei auf.
Art. 10 Abs. 1, 1bis, 1ter, 1quater, 2 Bst. a, b und 2bis
Absatz 1: Diese Änderung entspricht der geltenden Praxis. Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11 MWSTG ist grundsätzlich auch ohne die Erzielung eines Umsatzes möglich, sofern ein Unternehmen betrieben wird. Um jedoch in der Schweiz steuerpflichtig und ins Mehrwertsteuerregister eingetra-