Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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Variante Bundesrat

Art. 3 Bst. h

Durch die Definition des Begriffs der eng verbundenen Person sollte im Rahmen der MWST-Reform 2010 Rechtssicherheit geschaffen werden. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass dieser Artikel zu eng gefasst ist, da als eng verbundene Personen bloss Inhaber oder Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen am Kapital eines Unternehmens oder einer Personengesellschaft gelten. Die Definition im geltenden Recht wie auch der Vorschlag des Konsultativgremiums schliessen im Grunde willkürlich aus, dass Stiftungen und Vereine als eng verbundene Personen qualifiziert werden können. Zu mehrwertsteuersystematisch ungewollten Ergebnissen führt dies insbesondere bei Pensionskassen-Stiftungen, die durch das Personal der jeweiligen Stifter-Unternehmen geführt werden. Solche Geschäftsführungs-Leistungen sind grundsätzlich mit Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Da aber die Sozialversicherungsleistungen, die die Pensionskassen-Stiftungen erbringen, von der Steuer ausgenommen sind ohne Möglichkeit zur freiwilligen Versteuerung, müssen die Pensionskassen-Stiftungen die überwälzte Mehrwertsteuer systemkonform selbst tragen. Um dies zu vermeiden, erbringen nun viele Unternehmen diese Leistungen unentgeltlich und unterlaufen damit die mehrwertsteuersystematisch vorgesehene Steuerbelastung durch die nicht abziehbaren Vorsteuern. Unter bisherigem Recht war eine Korrektur der Bemessungsgrundlage (Art. 24 Abs. 2 MWSTG) nicht möglich, weil Stiftung und stiftendes Unternehmen nicht als nahe stehende Personen galten. Seit der Reform 2010 kommt auch die Abrechnung von Eigenverbrauch nicht mehr in Frage, da die Führung der Geschäfte der Pensionskassen-Stiftung unzweifelhaft im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegt. Durch den Einbezug von Stiftung und Verein in die Definition der nahe stehenden Personen wird diese Lücke im System geschlossen. Die Beteiligung eng verbundener Personen oder diesen nahe stehender Personen an einem Leistungsverhältnis ist Voraussetzung, um die Bemessungsgrundlage der Steuer einem Drittvergleich unterziehen zu können (Art. 24 Abs. 2 MWSTG) oder für Steuerbeträge unter 10 000 Franken das Meldeverfahren vorzuschreiben (Art. 38 Abs. 1 MWSTG).

Variante Konsultativgremium

Art. 3 Bst. h

Das Konsultativgremium schlägt vor, einen Schwellenwert beizubehalten und diesen für das Mehrwertsteuerrecht eigenständig zu definieren. Im Rahmen der Beratungen der Mehrwertsteuerreform 2010 hat das Parlament bewusst einen Schwellenwert eingeführt. Aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung tat es dies durch einen Verweis auf Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkten Steuern (DBG), der damals 20 Prozent betrug. Zwischenzeitlich wurde dieser Wert auf 10 Prozent reduziert. Sinn und Zweck dieser vom Parlament eingeführten Bestimmung war, eine Safe-Haven-Regel einzuführen und damit den Unternehmen Rechtssicherheit zu verschaffen. Erst wenn die Beteiligung eine bestimmte Grösse annimmt, soll untersucht werden, ob allenfalls der Preis anzupassen ist. Bei Leistungsempfängern und Leistungsempfängerinnen, deren Beteiligung am Leistungserbringer oder an der Leistungserbringerin diese Grösse nicht erreicht, soll auf den unter den Parteien vereinbarten Preis abgestellt werden können.