Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

gen zu werden, braucht es einen minimalen Bezug zum Inland. Der Inlandbezug war bis anhin lediglich in Artikel 8 MWSTV geregelt. Der neu eingefügte Artikel 10 Absatz 1 VE-MWSTG definiert diesen Bezug zum Inland nun ausdrücklich auf Gesetzesstufe. Der Inlandbezug ist demnach gegeben, wenn ein Unternehmen Leistungen im Inland erbringt oder sich im Inland der Wohnsitz, von dem aus eine Person tätig wird, der Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte befindet. Die in Artikel 8 MWSTV zusätzlich genannte Anknüpfung an den Ort, von dem aus eine Person tätig wird, wird nicht ins Gesetz übernommen, weil durch diese lose Anknüpfung der geforderte Inlandbezug eines Unternehmens unterminiert würde. Fehlt es hingegen an diesen Voraussetzungen, was beispielsweise bei Unternehmen mit Sitz im Ausland der Fall ist, die in der Schweiz weder eine Betriebsstätte haben noch Leistungen erbringen, ist eine Eintragung als steuerpflichtige Person nicht möglich. Im Inland anfallende Vorsteuern sind diesfalls auf dem Weg des Vergütungsverfahrens nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG zurückzufordern.

Neu wird präzisiert, dass steuerpflichtig ist, wer die Leistungen mit seinem Unternehmen erbringt. Denn auch natürliche Personen, die als Einzelunternehmen steuerpflichtig sind, können nach wie vor Leistungen ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit erbringen und müssen diese - wie jede andere Privatperson - nicht versteuern. Beispielsweise ist gemäss langjähriger Praxis der ESTV die Vermietung einer Ferienwohnung oder der Verkauf des Privatautos durch ein Einzelunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen nicht Teil der unternehmerischen Tätigkeit.

Absatz 1bis: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Artikel 10 Absatz 1 zweiter Satz MWSTG und wurde lediglich aus gesetzessystematischen Gründen geschaffen, damit der Artikel nach Einfügung des Inlandbezugs (vgl. Abs. 1) übersichtlich gegliedert bleibt.

Absatz 1terführt zu keiner Änderung der Rechtslage, sondern schreibt den bisher nur in Artikel 9 MWSTV enthaltenen Grundsatz auf Stufe Gesetz fest, wonach das Erwerben, Halten und Veräussern von qualifizierten Beteiligungen im Sinn von Artikel 29 Absätze 2 und 3 MWSTG eine unternehmerische Tätigkeit darstellt.

Absatz 1quater: Im Rahmen der MWST-Reform 2010 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Nichtentgelte - abgesehen von Subventionen der öffentlichen Hand - keinen Einfluss auf das Vorsteuerabzugsrecht eines Unternehmens haben (Art. 33 MWSTG). Hingegen wurde nicht geregelt, was der Empfang von Nichtentgelten für die Qualifikation als unternehmerische oder nicht-unternehmerische Tätigkeit und somit für die Steuerpflicht bedeutet. Dies hat zu grosser Rechtsunsicherheit geführt. Die ESTV musste in der Folge eine Praxis festlegen, obwohl richtigerweise der Gesetzgeber die Grundsatzfrage entscheiden sollte.

Nach der geltenden Praxis der ESTV fehlt es an der Ausrichtung auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen (vgl. Art. 10 Abs. 1 MWSTG) und somit an der unternehmerischen Tätigkeit wie auch der Steuerpflicht, wenn mit der fraglichen Tätigkeit gar keine oder nur in eindeutig untergeordneter Weise Leistungsentgelte erzielt werden. Die ESTV verneint eine Ausrichtung auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen, wenn absehbar ist, dass die Aufwendungen für eine Tätigkeit dauerhaft nicht zumindest zu 25 Prozent durch Einnahmen aus Leistungen unternehmerischer Natur (exkl. Kapital- und Zinserträge), sondern zu mehr als zu 75 Prozent durch Nichtentgelte wie Subventionen, Spenden, Querfinanzierungen, Kapitaleinlagen gedeckt werden, ohne dass hierfür ein konkreter unternehmerischer Grund besteht. Ein unternehmerischer Grund liegt insbesondere vor, wenn mittels