Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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der nicht auf Einnahmen aus Leistungen ausgerichteten Tätigkeit eine auf Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeit gefördert werden soll.

Mit Absatz 1quater schlägt der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage vor, dass die Finanzierung eines Unternehmens durch Nichtentgelte nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG die Steuerpflicht nicht auszuschliessen vermag. Folglich würde entgegen der heutigen Praxis der ESTV die unternehmerische Tätigkeit und damit die Steuerpflicht auch bejaht, wenn die Finanzierung zu mehr als drei Viertel durch Nichtentgelte erfolgte. Ein Museum beispielsweise, das ganz überwiegend durch Spenden finanziert wird und nur zu einem kleinen Teil steuerbare Entgelte (z.B. freiwillig versteuerte Eintritte) erwirtschaftet, hätte dieser Bestimmung zufolge bloss diese Entgelte zu versteuern, könnte aber auf der anderen Seite - beispielsweise für die Erstellung von Bauten - die entsprechenden Vorsteuern geltend machen, da das Betreiben eines Museums insgesamt als unternehmerische Tätigkeit anzuschauen ist und - bei freiwilliger Versteuerung der Eintritte - auch zur Steuerpflicht führt. Keine Änderung ergibt sich bezüglich eines klar abgrenzbaren Bereichs, mit dem blosse Nebentätigkeiten ausgeführt werden wie ein Museumsshop oder eine Cafeteria: Die Steuerpflicht dieser Nebenbereiche führt nicht zur Steuerpflicht der gesamten Organisation, weshalb die mit dem Museumsbetrieb zusammenhängenden Vorsteuern nicht dadurch abzugsfähig werden.

Die Frage, ob ein Unternehmen, das überwiegend durch Nichtentgelte finanziert wird, durch jegliches Erbringen von Leistungen gegen Entgelt - insbesondere in sehr geringem Umfang - steuerpflichtig und damit vollumfänglich vorsteuerabzugsberechtigt wird, stellte sich vor der Reform 2010 nicht, da der Erhalt sämtlicher Nichtentgelte zu einer entsprechenden Kürzung des Anspruchs auf Vorsteuern führte. Unter dem geltenden Recht ist eine Kürzung der Vorsteuern lediglich beim Erhalt von Subventionen der öffentlichen Hand vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG), nicht jedoch beispielsweise beim Erhalt von Spenden. Die Praxis der ESTV findet denn auch beim Erhalt von Subventionen der öffentlichen Hand keine Anwendung, was nicht ganz konsequent ist, da es auch diesfalls an der Ausrichtung auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen fehlen kann. Auch diese Inkonsequenz würde mit dieser neuen Bestimmung behoben.

Unverändert bliebe die Praxis bezüglich karitativ tätiger Organisationen, die im Wesentlichen Spenden vereinnahmen. Durch das Vereinnahmen von Spenden und deren Weiterleitung zur Finanzierung von Hilfsprojekten werden keine Leistungen gegen Entgelt erbracht. Somit fehlt es diesbezüglich an einer unternehmerischen Tätigkeit und infolgedessen auch an der Steuerpflicht. Es besteht keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit.

Auch die Abgrenzung zwischen Liebhaberei und unternehmerischer Tätigkeit ist nach wie vor unter Einbezug aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Können und sollen mit einer Tätigkeit dauerhaft keine Überschüsse erwirtschaftet werden und steht dabei der öffentliche Nutzen nicht im Vordergrund, so ist von einer Liebhaberei auszugehen, die weder zur Steuerpflicht führt, noch das Recht auf Vorsteuerabzug mit sich bringt. Mit in Betracht zu ziehen ist ebenfalls, ob die fragliche Tätigkeit wie eine vergleichbare berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Ein Besitzer von Oldtimern beispielsweise, der mit diesen gelegentlich entgeltlich Hochzeitsfahrten durchführt, erbringt zwar auch Leistungen gegen Entgelt, handelt dadurch aber der blossen Gelegentlichkeit wegen nicht wie jemand, der dies beruflich oder gewerblich tut. Fraglich wäre im Übrigen, ob beim Anbieten von Hochzeitsfahrten der öffentliche Nutzen im Vordergrund steht, wie dies beispielsweise