Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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bei Kunstsammlungen der Fall ist, die in dafür geeigneten Gebäuden öffentlich zugänglich sind. Hingegen würde auch bei Kunstsammlungen der öffentliche Nutzen nicht im Vordergrund stehen, wenn diese beispielsweise nur sehr eingeschränkt öffentlich zugänglich wären, weil sie in Privaträumen und bloss gelegentlich gezeigt werden.
Absatz 2 Buchstabe a: Bisher war von der Steuerpflicht befreit, wer im Inland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt. Diese Regelung ist vor allem gegenüber ausländischen Unternehmen sehr grosszügig, da Leistungen im Inland bis 100 000 Franken jährlich mehrwertsteuerfrei erbracht werden dürfen. Unternehmen mit Sitz im Ausland kann zudem kaum nachgewiesen werden, dass sie diese Umsatzgrenze überschreiten und in der Schweiz steuerpflichtig wären, was zu zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen führt. Die mit der MWST-Reform 2010 eingeführte Bezugsteuer auf Lieferungen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, hat sich im Vollzug als sehr schwierig erwiesen und hat die Wettbewerbsverzerrungen auch nicht zu reduzieren vermocht (vgl. Erläuterungen zu Art. 45 VE-MWSTG).
Neu sollen deshalb Unternehmen, die im Inland Leistungen erbringen oder im Inland ansässig sind, nur noch von der Steuerpflicht befreit sein, wenn sie weltweit weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Massgeblich sind nicht mehr wie bisher die „steuerbaren Leistungen“, da Steuerbarkeit voraussetzt, dass eine Leistung im Inland erbracht wird. Für die Umsatzgrenze massgeblich sind deshalb alle Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Die Gesamtumsätze eines Unternehmens sind dabei nach dem Schweizer Mehrwertsteuerrecht zu qualifizieren. Handelt es sich um ein ausländisches Unternehmen, sind dessen Umsätze so zu behandeln, als wären die zugrundeliegenden steuerausgenommenen Leistungen im Inland erbracht worden. In der Praxis wird dies jedoch nur bei sehr wenigen Unternehmen zu vertieften Abklärungen führen, da einerseits überhaupt von der Steuer ausgenommene Umsätze erbracht werden und andererseits die übrigen Umsätze im Bereich von 100 000 Franken liegen müssen. Diese Regelung gilt gleichermassen für inländische wie ausländische Unternehmen. Jedes Unternehmen, das im Inland Leistungen erbringt oder im Inland ansässig ist, wird somit grundsätzlich steuerpflichtig, sofern es nicht nachweist, dass es weltweit weniger als 100 000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt.
Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten können gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit6 (FZA) von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA (mit Ausnahme von Liechtenstein) für höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in die Schweiz entsandt werden. Sie müssen ihren Einsatz nach Artikel 6 des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 19997 (EntsG) vorgängig im Rahmen des Online-Meldeverfahrens anmelden. Diese Daten werden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gespeichert. Im Rahmen dieser Anmeldung soll auch die Angabe der schweizerischen Mehrwertsteuernummer verlangt werden (siehe Motion Cassis 12.4197). Unternehmen, die noch keine schweizerische Mehrwertsteuernummer haben, sollen auf die Online-Mehrwertsteueranmeldung verwiesen werden,