Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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um sich als mehrwertsteuerpflichtig anzumelden, wenn das Unternehmen jährlich mindestens 100 000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt. Bleibt das Feld für die Schweizer Mehrwertsteuernummer leer und erfolgt keine Anmeldung, soll die ESTV gestützt auf die Daten im ZEMIS weitere Abklärungen treffen können. Erhärtet sich der Verdacht, dass sich ein in der Schweiz tätiges ausländisches Unternehmen mit nicht von der Steuer ausgenommenen Umsätzen von mehr als 100 000 Franken nicht als mehrwertsteuerpflichtig angemeldet hat, soll ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eröffnet und der Amts- oder Rechtshilfeweg beschritten werden können. Dieses Verfahren zur Abfrage der Mehrwertsteuernummer im Rahmen des Online-Meldeverfahrens bedingt einerseits eine Revision der Verordnung vom 21. Mai 20038 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Entsendeverordnung, EntsV) und andererseits eine Anpassung der MWSTV. Beides soll bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes umgesetzt werden.

Das Abkommen vom 26. Oktober 20049 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen) ist noch nicht in Kraft getreten. Die Schweiz hat das Abkommen am 23. Oktober 2008 ratifiziert und wendet es seit Januar 2009 vorzeitig an gegenüber denjenigen EU-Mitgliedstaaten, die das Abkommen ebenfalls ratifiziert und eine Erklärung über eine vorzeitige Anwendung abgegeben haben. Bei der Amts- und Rechtshilfe ist daher entscheidend, ob das Land, in dem die steuerpflichtige Person ihren Sitz hat, das Abkommen bereits ratifiziert hat und provisorisch anwendet. Ratifiziert und provisorisch angewandt wird das Abkommen beispielsweise von Deutschland und Frankreich. Somit können dort auf dem Amtshilfeweg nicht nur Beweismittel beschafft, sondern es kann auch die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen verlangt werden, wenn der Betrag der hinterzogenen Steuern 25 000 Euro übersteigt. In Italien und Österreich hingegen, wo das Betrugsbekämpfungsabkommen zwar ratifiziert ist, aber nicht provisorisch angewandt wird, können dort ansässige Personen bloss im Rahmen eines Strafverfahrens auf dem Rechtshilfeweg gestützt auf die Schengen-Assoziierungsabkommen belangt werden.

Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1: Damit wird eine Inkongruenz innerhalb des geltenden Rechts beseitigt. Die Vergütung der Vorsteuern auf dem Weg des Vergütungsverfahrens setzt unter anderem voraus, dass die anspruchstellende Person nicht im Inland steuerpflichtig ist, weshalb sie im Inland auch keine Leistungen erbringen darf (vgl. Art. 151 Abs. 1 MWSTV). In Artikel 151 Absatz 2 Buchstabe a MWSTV wird jedoch ausdrücklich gesagt, dass Beförderungen im Inland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffern 5–7 MWSTG von der Steuer befreit sind, dem nicht entgegenstehen. Diese Regelung kommt unter bisherigem Recht nur zur Anwendung, wenn mit solchen Beförderungsleistungen die Umsatzgrenze für die Befreiung von der Steuerpflicht nicht überschritten wird. Andernfalls löst dies die Steuerpflicht im Inland aus und die Vergütung der Vorsteuer im Vergütungsverfahren ist nicht mehr möglich. Neu sollen aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht nur Beförderungsleistungen, sondern sämtliche von der Steuer befreiten Leistungen dem Vergütungsverfah-

8 SR 823.201

9 SR 0.351.926.81