Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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ren nicht entgegenstehen. Damit Unternehmen jedoch nicht wegen Überschreitens der Umsatzgrenze von 100 000 Franken steuerpflichtig werden und somit das Vergütungsverfahren wieder ausgeschlossen würde, wurde die vorliegende neue Befreiung von der Steuerpflicht ins Gesetz aufgenommen. Solche Unternehmen haben nach Artikel 11 MWSTG nach wie vor die Möglichkeit, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten, um die Vorsteuerguthaben in den ordentlichen Abrechnungen geltend zu machen.

Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2: Nach dem bisherigen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG sind Unternehmen mit Sitz im Ausland grundsätzlich von der Steuerpflicht befreit, wenn sie ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Leistungen erbringen. Nach dem bisherigen Artikel 45 Absatz 1 MWSTG fand die Bezugsteuer Anwendung auf Dienstleistungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG am Empfängerort zu versteuern sind. Erbrachten Unternehmen mit Sitz im Ausland ausschliesslich solche Leistungen, wurden sie folglich auch bei Erreichen der Umsatzgrenze von 100 000 Franken nicht steuerpflichtig. Stattdessen war die Mehrwertsteuer auf diesen Leistungen durch die leistungsempfangende Person im Inland mittels der Bezugsteuer abzurechnen. Unklar war stets, ob dies auch für Lieferungen im Inland galt, die nicht der Einfuhrsteuer unterlagen (Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Mit dieser Regelung sollte nämlich im Rahmen der MWST-Reform 2010 den Vollzugsschwierigkeiten gegenüber Unternehmen mit Sitz im Ausland begegnet werden, insbesondere im Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Die Reglung war deshalb stark vom Gedanken der solidarischen Haftung der leistungsempfangenden Person im Inland geprägt. Dies zeigte sich besonders daran, dass die Bezugsteuer angewendet wird auf Lieferungen von Unternehmen, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind und nicht bloss auf Leistungen von einem nicht steuerpflichtigen Unternehmen, wie dies vor der MWST-Reform 2010 hinsichtlich der Bezugsteuer auf Dienstleistungen der Fall war. Der Unterschied besteht darin, dass in erstem Fall unerheblich ist, ob ein Unternehmen zu Recht oder zu Unrecht nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Wäre hingegen an die Steuerpflicht angeknüpft worden, entfiele die Bezugsteuerpflicht für die leistungsempfangende Person auch dann, wenn das ausländische Unternehmen steuerpflichtig wäre, sich aber in pflichtwidriger Weise nicht eintragen liesse. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Bezugsteuer auf Lieferungen - im Unterschied zur Bezugsteuer auf Dienstleistungen - bereits unter bisherigem Recht bloss subsidiär zur Steuerpflicht der leistungserbringenden Unternehmen im Sinne einer solidarischen Haftung ausgestalten wollte. Unabhängig davon haben sich die Erwartungen an die Bezugsteuer auf Lieferungen nicht erfüllt. Die grosse Mehrheit der Konsumentinnen und Konsumenten ist sich nicht bewusst, dass auch sie mehrwertsteuerpflichtig werden können. Damit sie keine bösen Überraschungen erleben, hatte der Gesetzgeber die ESTV zudem verpflichtet, bezugsteuerpflichtige Personen vorgängig über ihre Bezugsteuerpflicht zu informieren (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG). In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ESTV auch mit Unterstützung der Grenzzollstellen kaum an die erforderlichen Informationen gelangt, um bezugsteuerpflichtige Personen vorgängig zu informieren. Erschwerend kommt weiter hinzu, dass nicht bereits steuerpflichtige Personen erst ab einem Leistungsbezug von mehr als 10 000 Franken pro Jahr die Bezugsteuer abrechnen müssen. In der Praxis ist die Bezugsteuer auf Lieferungen im Inland deshalb weitgehend wirkungslos geblieben. Aus diesem Grund drängt es sich auf, die Steuerpflicht auf Unternehmen mit Sitz im Ausland auszudehnen. Durch die Anwendung der 100 000 Franken-Umsatzgrenze auf die weltweiten Umsätze eines Unternehmens entschärft sich die bisherige Voll-