Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

zugsproblematik insofern, als Unternehmen, die im Inland Lieferungen erbringen, grundsätzlich wie schweizerische Unternehmen steuerpflichtig werden und nicht mehr darauf spekulieren können, dass das Überschreiten der 100 000 Franken Umsatzgrenze im Inland mangels Möglichkeit von Kontrollen am ausländischen Sitz des Unternehmens kaum nachweisbar ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

Nur noch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ausschliesslich am Empfängerort im Inland zu versteuernde Dienstleistungen erbringen, sind weiterhin unabhängig von der Umsatzgrenze von 100 000 Franken von der Steuerpflicht befreit. Von dieser Befreiung von der Steuerpflicht nicht umfasst sind wie bisher Unternehmen, die Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen erbringen. Andernfalls würden Dienstleistungen wie das entgeltliche Zurverfügungstellen von Inhalten via Internet gegenüber der Endkundschaft nie von der Mehrwertsteuer erfasst, da wohl die wenigsten Personen für mehr als 10 000 Franken jährlich solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen und somit die Bezugsteuer abzurechnen haben.

In Absatz 2 Buchstabe c wurde ebenfalls „im Inland“ gestrichen, da sich auch die Umsatzgrenze von 150 000 Franken für ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie für gemeinnützige Organisationen nicht auf Umsätze im Inland beschränken sollte (vgl. Ausführungen zu Buchstabe a).

Absatz 2bis: Diese Änderung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Die Art der Umsatzberechnung war bisher in den Buchstaben a und c mit identischem Wortlaut enthalten. Um diese Wiederholung zu vermeiden, wird diese Regelung in einen eigenen Absatz ausgegliedert.

Art. 12 Abs. 3

Bisher wurden Gemeinwesen obligatorisch steuerpflichtig, wenn sie mindestens 25 000 Franken Umsatz aus Leistungen an Nichtgemeinwesen und zudem insgesamt mehr als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen an Gemeinwesen und Nichtgemeinwesen erzielten. Die zusätzliche, tiefere Limite wurde bisher damit begründet, dass nicht die Gemeinwesen als Ganzes, sondern bloss ihre einzelnen, unternehmerisch tätigen Dienststellen steuerpflichtig werden, was bei Leistungen gegenüber Nichtgemeinwesen eine tiefere Umsatzgrenze für die Steuerpflicht rechtfertige. Die Beachtung der beiden Umsatzgrenzen für die Steuerpflicht durch Dienststellen, die (auch) unternehmerische Leistungen erbringen, ist administrativ aufwändig und lässt sich sachlich nur bedingt rechtfertigen, da Gemeinwesen aufgrund der rechtlichen und politischen Vorgaben kaum die Möglichkeit zur steuerplanerischen Ausgestaltung von Dienststellen haben. Aus Vereinfachungsgründen wird deshalb die bisherige zusätzliche Limite von 25 000 Franken aufgehoben. Folglich wird ein Gemeinwesen erst obligatorisch steuerpflichtig, wenn der Umsatz aus Leistungen an Nichtgemeinwesen mindestens 100 000 Franken beträgt. Erbringt ein Gemeinwesen für weniger als 100 000 Franken Leistungen an Nichtgemeinwesen, sind alle Leistungen an andere Gemeinwesen unabhängig von der Höhe des damit erzielten Umsatzes mangels subjektiver Steuerpflicht nicht zu versteuern.

Wie bisher findet diese Regelung nur auf Gemeinwesen beziehungsweise ihre Dienststellen und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts Anwendung. Als übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten die dem öffentlichen Recht unterstellten Organisationsformen wie in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Zweckverbände), öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit und als Auffangtatbestand einfache Gesell-