Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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schaften von Gemeinwesen (vgl. Art. 12 MWSTV). Bei Letzteren handelt es sich um die analoge Anwendung von Privatrecht als ergänzendes öffentliches Recht. Dem Privatrecht unterstehende Organisationseinheiten der Gemeinwesen (z.B. ausgelagerte Betriebe in Form von Aktiengesellschaften, Zusammenschlüsse von Gemeinwesen in Form von Vereinen) sind mangels öffentlich-rechtlicher Regelung keine übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und fallen deshalb nicht unter diese Bestimmung. Das heisst, dass privatrechtlich organisierte Organisationseinheiten der Gemeinwesen wie bisher auch für Leistungen steuerpflichtig werden, die sie ausschliesslich an Gemeinwesen erbringen, sofern nicht die Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 VE-MWSTG greift.
Variante Bundesrat
Art. 14 Abs. 2bis
Der Bundesrat möchte das geltende Recht beibehalten, da eine besondere Regelung, wie vom Konsultativgremium vorgeschlagen (vgl. unten), für den Beginn und das Ende der Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland nicht nötig ist. Nach Artikel 14 Absatz 1 MWSTG beginnt die Steuerpflicht mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit, soweit mit dem Unternehmen Leistungen im Inland erbracht werden. Erbringt ein Unternehmen mit Sitz im Ausland erstmals eine Leistung im Inland, hat dieses Unternehmen seine unternehmerische Tätigkeit im Inland aufgenommen und die Steuerpflicht beginnt in diesem Zeitpunkt, wenn der weltweite Umsatz mehr als 100 000 Franken beträgt. Hat das Unternehmen zuvor Gegenstände im Zusammenhang mit der im Inland auszuführenden Leistung eingeführt und wurde dabei die Einfuhrsteuer für die gesamte Leistung erhoben, ist diese Leistung nach Beginn der Steuerpflicht nicht nochmals zu versteuern. Erbringt ein Unternehmen keine Leistungen mehr im Inland, so hat es seine unternehmerische Tätigkeit im Inland beendet und die Steuerpflicht endet nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG.
Ein auf den Anfang des Kalenderjahres rückwirkender Beginn der Steuerpflicht, wie das vom Konsultativgremium vorgeschlagen wird, könnte zu Zuständigkeitskonflikten mit der Einfuhrsteuer führen, wenn im Zeitpunkt der Einfuhr die gesamte zu erbringende Leistung versteuert wurde und nachträglich diese Leistung zudem der Inlandsteuer unterstellt würde. Auch aus diesem Grund lehnt der Bundesrat diese Ergänzung ab.
Variante Konsultativgremium
Art. 14 Abs. 2bis
Um die in Artikel 1 Absatz 1 MWSTG vorgesehene steuerliche Neutralität für die Unternehmen zu verwirklichen, muss die subjektive Steuerpflicht ab der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit gegeben sein. Ansonsten können Vorsteuerbelastungen auf den Vorbereitungsarbeiten nicht zum Abzug gebracht werden. Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland soll dieser Grundsatz nicht gelten. Für sie ist grundsätzlich das Vergütungsverfahren (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG) vorgesehen. Um zu verhindern, dass Unternehmen mit Sitz im Ausland gestützt auf Rechtsgleichheitsüberlegungen eine Eintragung als steuerpflichtige Personen erlangen, ohne dass sie im Inland Leistungen erbringen, erscheint diese Bestimmung sinnvoll. Sie dient auf jeden Fall der Rechtssicherheit und hat namentlich in Bezug auf die Been-