Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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digung der Steuerpflicht rechtsgestaltende Wirkung. Sie ist auch nötig, weil die Formulierungen von Artikel 14 Absätze 1 und 2 MWSTG nur auf den Fall von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b VE-MWSTG ausgerichtet sind.
Für das Konsultativgremium besteht auch kein Problem bezüglich der Abgrenzung zur Einfuhrsteuer bei rückwirkendender Eintragung auf den Beginn des Kalenderjahres: Tritt dies ein, kann die bereits veranlagte Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Art. 15 Abs. 4
Diese Änderung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Da der Begriff Eidgenössische Steuerverwaltung nun bereits in Artikel 7 Absatz 3 MWSTG eingeführt wird, ist in diesem Artikel die Abkürzung ESTV ausreichend.
Variante Bundesrat
Art. 19 Abs. 2 zweiter Satz
Diese Ergänzung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Der Bundesrat schlägt vor, die bisher bloss in Artikel 32 MWSTV enthaltene Bestimmung auf Gesetzesstufe festzuschreiben, wonach die 70/30-Prozent-Regel ausschliesslich auf Leistungskombinationen von ausgenommenen und steuerbaren Leistungen sowie auf die Kombinationen von Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen anwendbar ist, wenn diese im Inland erbracht werden. Werden innerhalb einer Leistungskombination Leistungen zu mehr als 70 Prozent im Ausland erbracht, führt dies somit nicht auch zu einer Steuerbefreiung der in der Kombination enthaltenen Inlandleistungen. Bloss die im Ausland erbrachten Leistungen sind von der Steuer befreit. Gleiches gilt im umgekehrten Fall: Werden die Leistungen zu mehr als 70 Prozent im Inland erbracht, bleiben die restlichen, im Ausland erbrachten Leistungen von der Steuer befreit. Dadurch können Doppelbesteuerungen und doppelte Nichtbesteuerungen sowie eine Verletzung des Territorialitätsprinzips durch Besteuerung von Leistungen im Ausland verhindert werden.
Variante Konsultativgremium
Art. 19 Abs. 2 zweiter Satz
Das Konsultativgremium schlägt vor, diese Änderung zu streichen, da kein dogmatisch nachvollziehbarer Grund besteht, weshalb die Vereinfachungsregelung von Artikel 19 Absatz 2 MWSTG hinsichtlich der Festlegung des Ortes der Leistung eingeschränkt werden soll.
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 8, 11, 14, 16, 17, 18, 21 Bst. c, 25, 27, 28, 28bis, 30 und 31, Abs. 6 und 7
Die Ziffern 2 und 3 betreffen nur den französischen Text (sprachliche Präzisierung).
Ziffer 8: Diese Änderung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Korrektur.
Ziffer 11: Diese Änderung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Die Gegenausnahme für gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen, die im Rahmen von