Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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Leistungen im Bereich der Bildung und Erziehung erbracht werden, steht im Konflikt mit der in Artikel 19 Absatz 2 MWSTG enthaltenen allgemeinen Regelung für Leistungskombinationen: Sofern Leistungskombinationen zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgeltes ausmacht, kann die gesamte Leistungskombination steuerlich einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden. Diese im Rahmen der MWST-Reform 2010 ins Gesetz eingefügte neuere Regelung soll aufgrund des Vereinfachungsgedankens für alle Leistungskombinationen im Inland gelten. Bei der in Ziffer 11 enthaltenen älteren Regelung für gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen, die in Kombination mit Bildungs- und Erziehungsleistungen erbracht werden, handelt es sich somit nach dem Willen des Gesetzgebers um keine lex specialis gegenüber der jüngeren allgemeinen Regelung von Artikel 19 Absatz 2. Die ESTV hat Ziffer 11 seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits in diesem Sinn ausgelegt.

Ziffer 14 Einleitungssatz: Diese Streichung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Der Vorbehalt in Ziffer 14, wonach dem Publikum unmittelbar erbrachte kulturelle Dienstleistungen nur von der Steuer ausgenommen sein sollen, wenn für diese ein besonderes Entgelt verlangt wird, schliesst die Anwendung der in Artikel 19 Absatz 2 MWSTG enthaltenen Regelung für Leistungskombinationen aus, da diese nur angewendet werden kann, wenn die Leistungskombination zu einem Gesamtentgelt angeboten wird. Dieser in Ziffer 14 enthaltene ältere Vorbehalt des besonderen Entgelts sollte jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die jüngere allgemeine Regelung für Leistungskombinationen ausschliessen. Die ESTV hat Ziffer 14 seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits in diesem Sinn ausgelegt.

Ziffer 14 Buchstabe b: Mit diesen Ergänzungen wird der Regelungsgehalt von Artikel 36 Absatz 1 MWSTV ohne Änderung der Rechtslage ins Gesetz überführt. Unter die Steuerausnahme fallen nicht nur die Darbietungen von Künstlern und Künstlerinnen selbst, sondern ebenso die Leistungen von Personen, die an diesen Darbietungen künstlerisch mitwirken, ohne vor dem Publikum aufzutreten. Dabei handelt es sich beispielsweise um Regie, Choreographie, Bühnen-, Kostüm- und Maskenbild, Licht- und Tongestaltung und Ähnliches. Nicht darunter fallen hingegen Leistungen, bei denen das Künstlerische nicht im Vordergrund steht wie die Regieassistenz, das Moderieren, Soufflieren, Beleuchten und dergleichen. In Artikel 36 Absatz 1 MWSTV waren diese Leistungen bisher mittels eines Verweises auf Artikel 33 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199210 (URG) in die Ausnahmebestimmung integriert worden. Auf die Übernahme dieses Verweises wird verzichtet, um keine Wertungswidersprüche zum URG zu schaffen. Beispielsweise sind wie bereits unter geltender Praxis die Discjockeys, Zirkusartisten, Dompteure und Zauberer den ausübenden Künstlern gemäss dieser Ausnahmebestimmung gleichgestellt, obwohl diese in der Regel nicht als ausübende Künstler im Sinne des URG gelten. Ins Gesetz überführt wird zudem die in der Verordnung enthaltene Regelung, wonach die Rechnungsstellung durch eine juristische Person, die den Künstler oder die Künstlerin vertritt, für die Steuerausnahme unschädlich ist.

Ziffer 16: Mit dieser Ergänzung wird der Regelungsgehalt von Artikel 36 Absatz 2 MWSTV ohne Änderung der Rechtslage ins Gesetz überführt. Sie stellt klar, dass nicht nur die Werke kultureller Natur der unmittelbaren Urheber und Urheberinnen von der Steuer ausgenommen sind, sondern ebenso die Werke kultureller Natur der

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