Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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zu versteuern, hierfür aber gleichzeitig vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen wäre (Art. 28 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Diesfalls wird somit auf die Verzinsung der Umsatzsteuernachforderung verzichtet.

Art. 88 Abs. 3

Absatz 3: Die Streichung des Adjektivs „festgesetzt“ führt zu keiner Änderung der Rechtslage, sondern verdeutlicht lediglich das Konzept der Festsetzungsverjährung: Damit eine Steuerforderung in Rechtskraft erwächst, bedarf es nämlich nicht in jedem Fall einer eigentlichen Festsetzung, da schon der blosse Ablauf der Festsetzungsverjährung zur Rechtskraft und somit zur Unabänderlichkeit der Steuerforderung führt (vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. c MWSTG).

Art. 89 Abs. 2, 4 und 5

Absatz 2: Die Streichung des Adjektivs „festgesetzt“ führt zu keiner Änderung der Rechtslage, sondern verdeutlicht lediglich das Konzept der Festsetzungsverjährung: Damit eine Steuerforderung in Rechtskraft erwächst, bedarf es nämlich nicht in jedem Fall einer eigentlichen Festsetzung, da schon der blosse Ablauf der Festsetzungsverjährung zur Rechtskraft und somit zur Unabänderlichkeit der Steuerforderung führt (vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. c MWSTG).

Absatz 4: Diese Streichung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Die Bestimmung ist unnötig, da bereits Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 188929 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden den vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden gleichstellt.

Absatz 5: Mit dieser Änderung wird die vom Parlament überwiesene Motion Hess (11.3185) «Artikel 89 Absatz 5 ersatzlos streichen» umgesetzt. Bisher hielt dieser Absatz rein deklaratorisch fest, dass die Steuerforderung unabhängig davon besteht, ob sie in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingegeben wird oder nicht. Denn die Folgen der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar nach den Artikeln 589 und 590 des Zivilgesetzbuchs30 sind nach Bundesgericht auf öffentlich-rechtliche Forderungen nicht anwendbar, soweit nicht das öffentliche Recht deren Geltung ausdrücklich vorbehält (BGE 102 Ia 483). Eine Streichung dieser Bestimmung, wie sie die Motion verlangt, hätte somit zu keiner Änderung der Rechtslage geführt. Mit der neuen Formulierung wird dem Willen des Parlaments entsprochen und die ESTV verpflichtet, ihre Steuerforderungen im Konkurs oder der Nachlassstundung einer steuerpflichtigen Person ebenfalls in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe einzugeben. Die ESTV überprüft wie bisher regelmässig im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in den kantonalen Amtsblättern, ob über eine bei ihr eingetragene steuerpflichtige Person (Einzelfirma, einfache Gesellschaft, Personengesellschaft) ein Rechnungsruf angekündigt worden ist. Wenn ja, meldet sie ihre Steuerforderungen bei der zuständigen Amtsstelle an.

Art. 92 Abs. 1 und 6

Absatz 1: Betrifft nur den italienischen Text (sprachliche Präzisierung).

29 SR 281.1

30 SR 210