Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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Absatz 6: Diese Aufhebung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Der Bundesrat hat von dieser Delegationsnorm keinen Gebrauch gemacht, da es sich gezeigt hat, dass für die Voraussetzungen und das Verfahren für den Steuererlass keine weiteren Bestimmungen nötig sind. Folglich kann die Delegationsnorm aufgehoben werden.

Art. 93 Abs. 1

Betrifft nur den italienischen Text (sprachliche Präzisierung).

Art. 107 Abs. 1 Bst. c und 2

Absatz 1 Buchstabe c: Diese Ergänzung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Bei Leistungen an das Personal kann es sich gleichzeitig auch um Leistungen an eng verbundene oder nahe stehende Personen handeln. Diese Delegationsnorm ermächtigt den Bundesrat, zwecks einer möglichst einfachen steuerlichen Handhabung der Leistungen an das Personal Regelungen zu erlassen, die von der nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG anwendbaren Regelung des Drittvergleichs zur Bestimmung des Entgelts abweichen können, also diesbezüglich eine lex specialis zu schaffen.

Absatz 2 betrifft nur den französischen und italienischen Text (sprachliche Präzisierung).

Art. 109 Abs. 1

Seit der Schaffung des Konsultativgremiums war jeweils der Chef oder die Chefin der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV Präsident oder Präsidentin des Konsultativgremiums. Zwischenzeitlich wurde deutlich, dass sich diese Doppelrolle mit der heutigen Funktionsweise des Konsultativgremiums nicht mehr vereinbaren lässt. Das Konsultativgremium nimmt Stellung zu Erlassentwürfen und Praxisfestlegungen (Art. 109 Abs. 2 MWSTG). Diese Erlassentwürfe und Praxisfestlegungen werden von der Hauptabteilung MWST als der zuständigen Verwaltungseinheit unter der Verantwortung des Chefs oder der Chefin der Hauptabteilung ausgearbeitet. Der Chef oder die Chefin der Hauptabteilung MWST ist aber gleichzeitig in der Rolle als Präsident oder Präsidentin des Konsultativgremiums für die Stellungnahme des Konsultativgremiums mit Empfehlungen für Änderungen der Erlassentwürfe oder Praxisfestlegungen verantwortlich. Diese doppelte Verantwortlichkeit führt unweigerlich zu Interessenkonflikten, da nicht sowohl die Erlassentwürfe und Praxisfestlegungen also auch die abweichenden Empfehlungen des Konsultativgremiums befürwortet werden können. Nach aussen können zudem Unklarheiten über die Position und Rolle des Konsultativgremiums entstehen. Zur umfassenden Beurteilung der Empfehlungen des Konsultativgremiums muss jedoch klar sein, dass das Konsultativgremium die Sichtweise seiner Mitglieder (steuerpflichtige Personen, Kantone, Wissenschaft, Steuerpraxis, Konsumierende) vertritt, die von der Sichtweise der ESTV abweichen kann. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird keine Vertretung der Bundesverwaltung mehr offiziell im Konsultativgremium Einsitz nehmen. Die entsprechende Nennung in Artikel 109 Absatz 1 MWSTG wird gestrichen. Dies entspricht im Übrigen dem Regelfall für ausserparlamentarische Kommissionen, da nach Artikel 57e des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199731 (RVOG) Angehörige der Bundesverwaltung nur in

31 SR 172.010