Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden dürfen. Somit kann der Chef oder die Chefin der Hauptabteilung MWST nicht mehr Präsident oder Präsidentin des Konsultativgremiums sein. Die Verordnungsbestimmungen, insbesondere Artikel 158 MWSTV32 werden entsprechend anzupassen sein.
Nicht von dieser Änderung betroffen ist die beratende Teilnahme von Vertretenden der ESTV an den Sitzungen des Konsultativgremiums.
Variante Bundesrat
Art. 115 Abs. 1
Nach Artikel 37 Absatz 4 MWSTG muss eine steuerpflichtige Person, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnet, diese Methode während mindestens einer Steuerperiode beibehalten. Entscheidet sie sich für die effektive Methode, kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wer gestützt auf Artikel 37 Absatz 5 MWSTG nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen will, muss diese während mindestens 3 Steuerperioden anwenden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Methode, kann sie frühestens nach zehn Jahren zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln (Art. 98 Abs. 2 MWSTV). Diese Unterstellungs- und Wartefristen wurden eingeführt, um der Steueroptimierung durch Wechsel der Abrechnungsmethode gewisse Schranken zu setzen. Ansonsten könnte die steuerpflichtige Person jeweils vor grösseren Investitionen zur effektiven Methode wechseln, den vollen Vorsteuerabzug vornehmen, um anschliessend durch Wechsel zur Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode ein zweites Mal vom Vorsteuerabzug zu profitieren.
Diese vom Gesetzgeber gesetzten Schranken würden ausgehebelt, wenn bei einer Steuersatzänderung die gleichen Übergangsbestimmungen gälten wie bei der Einführung des Mehrwertsteuergesetzes. Es besteht auch kein Grund für einen vorzeitigen Wechsel der Abrechnungsmethode, denn die Saldo- und Pauschalsteuersätze werden im Rahmen einer Änderung der Steuersätze proportional angepasst.
Indem bei einer Änderung der Steuersätze nicht von den Wahlmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden kann, wird sichergestellt, dass mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Personen gleich behandelt werden wie effektiv abrechnende Personen. Diese Regelung entspricht im Übrigen der von 2001−2009 geltenden Bestimmung (Art. 59 Abs. 3 dritter Satz des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 199933[aMWSTG]).
Variante Konsultativgremium
Art. 115 Abs. 1
Solange die Überprüfungs- und die Einflussmöglichkeit von verwaltungsexternen Personen bezüglich der Höhe der Saldosteuersätze nicht besteht, macht diese Bestimmung zugunsten der steuerpflichtigen Personen Sinn.
32 SR 641.201
33 AS 2000 1300