Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196834 (VwVG)
Art. 14 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2
Mit Artikel 81 Absatz 1 MWSTG wurde im Rahmen der MWST-Reform 2010 der in allen anderen Steuerverfahren geltende Ausschluss des Zeugenbeweises aufgehoben, womit im Rahmen der Mehrwertsteuerverfahren grundsätzlich auch Zeugenbeweise zulässig sind. Artikel 14 VwVG sieht jedoch vor, dass Zeugenbeweise in Verwaltungsverfahren nur von den in Absatz 1 genannten Behörden vorgenommen werden dürfen. Nicht genannt war bisher die ESTV, weshalb im Fall einer Zeugeneinvernahme vorgängig der Entscheid des Departements eingeholt werden musste. Durch diese Ergänzung ist es der ESTV neu möglich, Zeugeneinvernahmen ohne Bewilligung des Departements durchzuführen.
Bundesgesetz vom 18. Juni 201035 über die Unternehmens-
Identifikationsnummer (UIDG)
Art. 6a und 11 Abs. 6
Nach Artikel 50e Absatz 1 AHVG kann die Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur dann systematisch verwendet werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind. Die Verwendung der Versichertennummer gilt als «systematisch», wenn Personendaten in strukturierter Form gesammelt werden und diese Daten die neunstellige AHV-Versichertennummer enthalten.
Die Bestimmung unterscheidet zwischen der Verwendung der Versichertennummer (Abs. 1) und deren Bekanntgabe (Abs. 2). Absatz 1 schafft in Bezug auf die Verwendung eine formell-gesetzliche Grundlage. Der zulässige Verwendungszweck ist die Identifizierung von Personen. Die Versichertennummer erlaubt eine eindeutige Identifizierung von Personen, die Inhaber oder Inhaberinnen mehrerer Einzelfirmen sind. Im konkreten Fall kann das Bundesamt für Statistik (BFS) zuverlässig überprüfen, ob die Person mit der bestimmten Unternehmung bereits im UID-Register eingetragen ist. Auf diese Weise kann das Eintragungsverfahren wesentlich beschleunigt und unnötige Mehrfachregistrierungen können vermieden werden.
Nach Absatz 2 ist die Bekanntgabe der Versichertennummer durch das BFS nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig. Zum einen sind als Empfänger nur UID-Stellen (Art. 3 Abs. 1 Bst. d UIDG) vorgesehen, welche die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwenden dürfen. Zum andern muss die Bekanntgabe zur Identifizierung der natürlichen Person und zur richtigen Bearbeitung ihrer Daten im UID-Register erforderlich sein. Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass Artikel 6a die UID-Stellen nicht automatisch zur systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer berechtigt. Hierfür gelten die Bestimmungen nach AHVG. Mit anderen Worten müssen sie über eine Grundlage in einem Gesetz verfügen, die es ihnen erlaubt, die AHV-Versichertennummer zu einem bestimmten Zweck zu verwenden.
Die Versichertennummer darf nicht veröffentlicht werden, was in Artikel 11 Absatz 6 UIDG ausdrücklich festgehalten wird.
34 SR 172.021
35 SR 431.03