Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196736 (FKG)
Art. 6 Bst. k
In Artikel 37 Absatz 3 VE-MWSTG wird der letzte Teilsatz aufgehoben, der eine regelmässige Überprüfung der Angemessenheit der Saldosteuersätze durch die Eidgenössische Finanzkontrolle vorsah. Infolgedessen ist auch die entsprechende Bestimmung im Finanzkontrollgesetz zu streichen.
Bundesgesetz vom 11. April 188937 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 5
Diese Ergänzung regelt eine Besonderheit, die sich aus dem Selbstveranlagungsverfahren bei der Mehrwertsteuer ergibt: Nicht bloss Verfügungen und Entscheide werden bei der Mehrwertsteuer rechtskräftig, sondern - dem Wesen der Selbstveranlagungssteuer entsprechend - mit Ablauf der Festsetzungsverjährung (Art. 43 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 42 Abs. 1 MWSTG) auch Steuerforderungen, die zuvor nie Gegenstand einer Verfügung waren. Eine Zwangsvollstreckung muss auch für solche rechtskräftigen Forderungen möglich sein. Voraussetzung für eine definitive Rechtsöffnung ist aber, dass sich die Steuerforderung aus einer Urkunde ergibt. Als solche Urkunden gelten sowohl die Steuerabrechnungen der steuerpflichtigen Person, als auch Einschätzungsmitteilungen, da sie seit dem Urteil des Bundesgerichts 2C_805/2013 vom 21. März 2014 nicht mehr als Verfügungen ausgestalten werden dürfen. Sie werden wie andere rechtskräftige Titel auf dem Weg der definitiven Rechtsöffnung vollstreckt, da dagegen lediglich noch die Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung vorgebracht werden können (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gleich verhält es sich mit Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig werden (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG).
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen
3.1.1 Auswirkungen der Neuregelung der Steuerpflicht nach Artikel 10 VE-MWSTG
Inländische Unternehmen wären nur in seltenen Fällen von der Neuregelung der Steuerpflicht betroffen, wonach der weltweite Umsatz für die Steuerpflicht massgeblich ist. Unternehmen, die wegen Nichterreichens der Umsatzgrenze von 100 000 Franken nicht im Register der Steuerpflichtigen eingetragen sind, erbringen nur in Ausnahmefällen auch noch Leistungen im Ausland. Typische Beispiele für solche Unternehmen sind die sogenannten „Badewannen-Coiffeusen“ und die selbständigen Taxifahrer. Unternehmen mit Sitz im Inland wiederum, die ausschliesslich oder überwiegend Leistungen im Ausland erbringen, verzichten auf die Befreiung von der Steuerpflicht, da sie auf diese Weise die im Inland angefallene Vorsteuer in Abzug bringen können. Die Neuregelung der Steuerpflicht hätte somit für die inländischen Unternehmen kaum zusätzliche administrative Kosten zur Folge.
36 SR 614.0
37 SR 281.1