Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/13: Teilrevision der Alarmierungsverordnung (AV) · 10 Seiten
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Art. 15
Der allgemeine Alarm und der Wasseralarm dürfen ausschliesslich zur Alarmierung der Bevölkerung verwendet werden.
Kanton BE
Schaffung der rechtlichen Grundlagen, damit
- der Feuerwehralarm ebenfalls über die Sirenen des allgemeinen Alarms verbreitet werden kann;
- der Wasseralarm auch als Evakuierungsalarm für von Hochwasser gefährdete Orte, die sich nicht unmittelbar unterhalb einer Stauanlage befinden, verwendet werden kann.
Art. 20 Abs. 2
2Das Notfallreglement bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Energie.
Kanton BE
Da die Systeme der Betreiber der Stauanlagen einerseits und der Kantone anderseits miteinander vernetzt werden, sowie die Meldewege zu den Kantonen funktionieren müssen, sind die Kantone miteinzubeziehen.
Änderungsantrag:
Das Notfallreglement bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Energie und der Kantone.
Alarmierung von Menschen mit Beeinträchtigungen des Hörvermögens
Schweizerischer Städteverband, Schweizerischer Gemeindeverband
Die zur Alarmierung von Menschen mit Beeinträchtigungen des Hörvermögens notwendigen rechtlichen Grundlagen sind in die Alarmierungsverordnung aufzunehmen.
2.2.2 Stauanlagenverordnung (StAV)
Kanton BE
Der Kanton Bern beantragt, die StAV (SR 721.101.1) dahingehend anzupassen, dass diese mit der AV übereinstimmt. Die Gesamtkoordination für die Alarmierung, auch bei Stauanlagen, sei dem BABS zu übertragen.
10/10 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07