Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/13: Teilrevision der Alarmierungsverordnung (AV) · 10 Seiten

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Art. 15

Der allgemeine Alarm und der Wasseralarm dürfen ausschliesslich zur Alarmierung der Bevölkerung verwendet werden.

Kanton BE

Schaffung der rechtlichen Grundlagen, damit

- der Feuerwehralarm ebenfalls über die Sirenen des allgemeinen Alarms verbreitet werden kann;

- der Wasseralarm auch als Evakuierungsalarm für von Hochwasser gefährdete Orte, die sich nicht unmittelbar unterhalb einer Stauanlage befinden, verwendet werden kann.

Art. 20 Abs. 2

2Das Notfallreglement bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Energie.

Kanton BE

Da die Systeme der Betreiber der Stauanlagen einerseits und der Kantone anderseits miteinander vernetzt werden, sowie die Meldewege zu den Kantonen funktionieren müssen, sind die Kantone miteinzubeziehen.

Änderungsantrag:

Das Notfallreglement bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Energie und der Kantone.

Alarmierung von Menschen mit Beeinträchtigungen des Hörvermögens

Schweizerischer Städteverband, Schweizerischer Gemeindeverband

Die zur Alarmierung von Menschen mit Beeinträchtigungen des Hörvermögens notwendigen rechtlichen Grundlagen sind in die Alarmierungsverordnung aufzunehmen.

2.2.2 Stauanlagenverordnung (StAV)

Kanton BE

Der Kanton Bern beantragt, die StAV (SR 721.101.1) dahingehend anzupassen, dass diese mit der AV übereinstimmt. Die Gesamtkoordination für die Alarmierung, auch bei Stauanlagen, sei dem BABS zu übertragen.

10/10 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07