Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/13: Teilrevision der Alarmierungsverordnung (AV) · 10 Seiten

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Weitere interessierte Kreise

Schweizerischer Zivilschutzverband*

Weitere (nicht zur Anhörung eingeladen)

Stadt Luzern*

Schweizerischer Städteverband*

Schweizerischer Gemeindeverband*

C. Ergebnisse der Anhörung

1. Zusammenfassung

Die Teilrevision der Alarmierungsverordnung wird von der Mehrheit der Anhörungsteilnehmerinnen und -teilnehmer im Grossen und Ganzen befürwortet.

Das Hauptanliegen der Teilrevision – Präzisierungen bezüglich Aufteilung der Zuständigkeiten für die Beschaffung und die Finanzierung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden und Stauanlagenbetreibern – stösst grundsätzlich auf Verständnis. Mit Ausnahme von Artikel 21 Absatz 2 – mehrere Kantone beantragen, dass nicht die Kantone, sondern die Betreiber von Stauanlagen die Kosten des Betriebes und des Unterhalts der Wasseralarmsysteme inkl. der dazugehörigen Kombisirenen tragen sollen – stösst keiner der Änderungsvorschläge auf eine mehrheitliche Ablehnung.

Im Folgenden werden die am häufigsten angebrachten Kritiken und Änderungsvorschläge zusammenfasst.

2. Details zu den Stellungnahmen

2.1 Anhörungsvorlage: Alarmierungsverordnung (AV)

Art. 16 Abs. 2 Bst. a

2Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz:

a. legt die Anforderungen an die technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung fest und stellt diese mit Ausnahme der Sirenen bereit;

Kanton BE, OW

Eine Produkte-Vereinheitlichung aller Sirenen würde nicht nur den Beschaffungsprozess,

sondern auch die Wartungsarbeiten vereinfachen. Dies würde voraussichtlich auch kostenmässig positiv ins Gewicht fallen.

Änderungsantrag:

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz legt die Anforderungen an die technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung fest und stellt diese bereit.

Schweizerischer Städteverband

Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ist ein Gesetzesauftrag und das Diskriminierungsverbot auf Verfassungsstufe festgeschrieben. Da der Bund auch in der neuen ALV keine Bestimmung bezüglich der Alarmierung von Gehörlosen erlassen besteht hier dringender Handlungsbedarf.

Änderungsantrag:

! sorgt im Rahmen der technischen Entwicklung für eine periodische Modernisierung und Anpassung der Systeme, und stellt dies mit Ausnahme der Sirenen bereit.

2/10 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07