Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/13: Teilrevision der Alarmierungsverordnung (AV) · 10 Seiten

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Art. 21 Abs. 4

4Das Inkasso der Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung sowie des Wasseralarmsystems nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt jährlich durch das BABS. Es legt die Höhe der Beträge fest. Die Beträge können pauschal festgelegt werden. Sie werden regelmässig angepasst, namentlich an den Landesindex der Konsumentenpreise oder an technisch bedingte neue Anforderungen.

Kanton AG

Entsprechend den Änderungsanträgen in den Art. 16 Abs. 2 Bst. b und Art. 17 Abs. 2bis kann hier den Unterhalt gestrichen werden, da er in den Zuständigkeitsbereich des Bundes gehört.

Änderungsantrag:

4Das Inkasso der Kosten für den Betrieb der dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung sowie des Wasseralarmsystems nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt jährlich durch das BABS.

Kanton BL

Die Höhe der Beträge auch wenn sie pauschal festgelegt werden soll in Absprache mit den Kantonen erfolgen.

Änderungsantrag:

! es legt in Absprache mit den Kantonen die Höhe der Beträge fest. Die Beträge können pauschal festgelegt werden. Sie werden regelmässig in Absprache mit den Kantonen angepasst.

Kanton VS

Mit der Vereinfachung der Fakturierung der Betriebskosten durch das BABS (nur eine Faktura Stelle) wird eine Ungleichheit zwischen Kantonen aufgebaut: Kantone ohne Wasseralarm werden dabei bevorteilt. Der Kanton VS hingegen hat eine grosse Anzahl von Kombisirenen. Eine Kostenteilung zwischen Wasseralarm und Allgemeinem Alarm ist vorzusehen. Die Definition der „Kombisirene“ ist sicherzustellen.

Änderungsantrag:

Keine Formulierung

2.2. Stellungnahmen nicht die Anhörungsvorlage betreffend

2.2.1 Alarmierungsverordnung (AV)

Art. 12 Abs. 2 Bst. b

2Sie übermitteln die Meldungen über die Auslösung der Warnung oder Alarmierung unverzüglich:

b. der NAZ;

HYDRO Exploitation (Pool 1), Ofima (Pool 3)

Streichung des Bst. b, insbesondere weil es für die Stauanlagenbetreiber besser ist, nur zwei Kontaktstellen zu haben.

9/10 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07