Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/13: Teilrevision der Alarmierungsverordnung (AV) · 10 Seiten
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Art. 21 Abs. 1 Bst. b
1Der Bund trägt die Kosten für:
b. den Betrieb und den Unterhalt der zentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.
Kanton AG
Entsprechend den Änderungsanträgen in den Art. 16 Abs. 2 Bst. b und Art. 17 Abs. 2bis muss der Bund auch die Kosten der dezentralen Systeme (Unterhalt) übernehmen.
Änderungsantrag:
Abs. 1 Bst. b: den Betrieb und den Unterhalt der zentralen und dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.
Art. 21 Abs. 2
2Die Kantone und die Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung sowie der Sirenen.
Kantone AG, JU, NW, SZ, TG, TI, VD, VS
Entsprechend den Änderungsanträgen in den Art. 16 Abs. 2 Bst. b und Art. 17 Abs. 2bis kann hier der Unterhalt gestrichen werden, da er in den Zuständigkeitsbereich des Bundes gehört.
Im Weiteren sind die Kombisirenen integraler Bestandteil des Wasseralarms und des Allgemeinen Alarms. Es scheint uns korrekt zu sein, dass die jeweiligen Organe welche für die Alarmierung (Wasseralarm, Allgemeiner Alarm) verantwortlich sind, auch die entsprechenden Kosten für den Betrieb und Unterhalt des Sirenenparks zu tragen haben.
Änderungsantrag:
Die Kantone und Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb der de-zentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung sowie der Sirenen, ausgenommen sind die Kombisirenen.
Kantone GL, NE, OW
Gemäss Formulierung müsste der Kanton nicht nur die Kosten für den Betrieb der dezentralen Komponenten übernehmen sondern ebenfalls die Kosten für den Unterhalt der Sirenen. Wir sind damit nicht einverstanden – die Sirenen gehören zum Wasseralarm, respektive zum Allgemeinen Alarm und die Kosten sollen von den entsprechenden verantwortlichen Organen übernommen werden. Ansonsten werden die Kosten für Kanton und Gemeinden grösser werden.
Änderungsantrag:
Die Kantone und die Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.
Stadt LU, SZSV
Mit der Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetztes wurde im Jahr 2011 beschlossen, dass die Ersatzabgaben ab 1. Januar 2012 nicht mehr an die Gemeinden, sondern an den Kanton gehen. Folgerichtig sollten auch alle aus den Ersatzabgaben zu finan-
7/10 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07