Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/13: Teilrevision der Alarmierungsverordnung (AV) · 10 Seiten

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Art. 20 Abs. 3

3Die Betreiber von Stauanlagen sorgen für den Unterhalt und die ständige Betriebsbereitschaft der dezentralen Komponenten des Wasseralarmsystems.

Kantone JU, TG, TI, VS

Dieser Artikel besagt, dass die Stauanlagenbetreiber ihre Wasseralarm-Infrastruktur zu überwachen haben – mit anderen Worten: der Kanton muss deren Wartung sicherstellen und die Kosten dafür übernehmen; sie werden in dieser Arbeit von den Stauanlagenbetreiber überwacht. In vielen Kantonen wurden die Wasseralarm-Sirenen durch Kombisirenen ersetzt. Im Fall der vorliegenden Teilrevision der AV gilt das Prinzip „wer bezahlt, befiehlt“ nicht.

Änderungsantrag:

Keine Formulierung

HYDRO Exploitation (Pool 1), Ofima (Pool 3)

Ces articles impliquent-ils que les barragistes n’assumeront aucun frais pour les services de télécommunication aux sirènes FGP et pour la maintenance des sirènes ?

Änderungsantrag:

Keine Formulierung

Art. 20 Abs. 3bis

3bisSie stellen die notwendigen externen Notstromsysteme bereit und unterhalten diese.

Kanton SZ

Die Auslegung des Verordnungstextes ist sehr verwirrend und suggeriert, dass auch Sirenen über Notstromsysteme verfügen müssen. Im Bericht wird jedoch nur von den Einsatzleitzentralen gesprochen, welche den Alarm auslösen.

Änderungsantrag:

Streichen

Art. 21 Abs. 1 Bst. a

1Der Bund trägt die Kosten für:

a. die Projektierung, das Material, die Installation, die Erneuerung und den Rückbau der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung;

Kantone BL, SO, ZH

Präzisierung, dass der Bund auch die Kosten für den Rückbau der Sirenen übernimmt.

Änderungsantrag:

Der Bund trägt die Kosten für die Projektierung, das ganze Material, die Installation, die Erneuerung und den Rückbau der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung sowie der Sirenen.

6/10 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07