Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/13: Teilrevision der Alarmierungsverordnung (AV) · 10 Seiten

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Art. 16 Abs. 2 Bst. b

2Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz:

b. sorgt für den Unterhalt und die ständige Betriebsbereitschaft der zentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung;

Kantone AR, JU, TI, VS

Dieser Artikel präzisiert nicht nur die Vorgaben für die technischen Systeme der Übertragung der Alarme für die Bevölkerung sondern sagt ebenfalls aus, dass der Bund diese technischen Systeme zum Gebrauch der Nutzer zur Verfügung stellt (mit Ausnahme der Sirenen). Hierzu gibt es nichts auszusetzen. Eine offene Konkurrenzsituation unter den Herstellern von Sirenen ist sichergestellt (homologierte Sirenen können angeschlossen werden; die Kompatibilität ist sichergestellt). Auch soll erläutert werden, dass die Planung bei den Kantonen liegt.

Änderungsantrag:

Si celles-ci font bien partie du système d’alarme, elles seront pourtant planifiées par les cantons (.. in Bezug auf die Sirenen).

Kanton AG

Gemäss Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz betreffend Alarmierungssystem POLYALERT vom 20. Dezember 2012 gehört zum Alarmierungssystem die zentrale wie dezentrale Steuerung. Der Bund hat somit auch die Kosten für den Unterhalt der dezentralen Steuerung zu übernehmen.

Änderungsantrag:

Sorgt für den Unterhalt und die ständige Bereitschaft der zentralen und dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung. Er kann den Unterhalt der dezentralen Komponenten dem Kanton übertragen.

Kanton BE

Regelung des Unterhalts durch entsprechende Änderungen in den Artikeln 16 und 17. Zuständigkeit nicht mehr bei den Kantonen sondern neu beim Bund. Zumindest aber festzulegen, dass der Bund Rahmenverträge mit den Sirenenlieferanten über die Beschaffung und den Unterhalt der Sirenen aushandelt.

Änderungsantrag:

Einfügen eines neuen Buchstabens

Kanton NE

Der Kanton müsste gemäss der vorliegenden Formulierung die Kosten für die dezentralen Komponenten welche von den Stauanlagenbetreiber genutzt werden, übernehmen. Entspricht nicht dem Prinzip „wer bezahlt, befiehlt“. Hier ist ein Kostenteiler vorzusehen.

Änderungsantrag:

Keine Formulierung

3/10 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07