Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/13: Teilrevision der Alarmierungsverordnung (AV) · 10 Seiten
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Art. 17 Abs. 2
2Sie stellen nach den Vorgaben des Bundes bereit:
a. die technischen Systeme zur Warnung der Behörden;
b. die Sirenen.
Kantone TI, VD, VS
Die Terminologie „LÜbertragung der Alarme für die Bevölkerung“ ist zu ersetzten durch „...die Sirenen“. Dieser Artikel sagt aus, dass der Bund die permanente operative Verfügbarkeit des Systems POLYALERT nur bis zur Sirene garantiert.
Aus dem Artikel geht nicht hervor, für welche dezentralen Systeme der Kanton die wiederkehrenden Kosten für den Betrieb zu übernehmen hat. Diese Formulierung verlangt nach einer Präzisierung in Bezug auf die betriebliche Verantwortung der Kantone. Aus Sicht des Kantons gehören die stationären Sirenen ebenfalls zu den dezentralen Komponenten. Der erläuternde Bericht spezifiziert, dass die Kosten für Wasseralarm- und Kombisirenen dem Kanton übertragen werden. Das bedeutet, dass der Kanton deren Betriebskosten zu übernehmen hat. Der Bund überträgt somit zusätzliche Kosten an die Kantone.
Wir sind damit nicht einverstanden. In unseren Kantonen gibt es sehr viele derartige Installationen. Diese Kosten werden durch den interkantonalen Finanzausgleich nicht gedeckt. Wir haben das Gefühl, dass die Verteilung der Arbeiten/Verantwortung zwischen Kanton und Bund in diesem Fall nicht richtig appliziert wird. Besser wäre es, dem Kanton würde die Handlungsfreiheit belassen, mit den zuständigen Partnern eine Lösung für die Partizipation an den Kosten zu finden.
Änderungsantrag:
Keine Formulierung
Kanton BE
Regelung des Unterhalts durch entsprechende Änderungen in den Artikeln 16 und 17. Zuständigkeit soll nicht mehr bei den Kantonen sondern neu beim Bund liegen. Zumindest aber sei festzulegen, dass der Bund Rahmenverträge mit den Sirenenlieferanten über die Beschaffung und den Unterhalt der Sirenen aushandelt.
Änderungsantrag:
Einfügen eines neuen Buchstabens
Kanton OW
Bst. b, die Sirenen streichen
Art. 17 Abs. 2bis
2bisSie sorgen für den Unterhalt und durch periodische Kontrollen für die ständige Betriebsbereitschaft der technischen Systeme zur Warnung der Behörden, der dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung sowie der Sirenen.
Kantone GE, JU, TG, VS
Es sei zu präzisieren, dass die Notstromversorgung nur die Wasseralarmsirenen betrifft. Im Weiteren besitzen die Wasseralarm-Zentralen schon heute die notwendigen Notstrom-
4/10 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07