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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 44 Seiten
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Reserven auf Immobilien und Beteiligungen und die Verbuchung in den Staats- und Unternehmensbuchhaltungen. TI ergänzt zu diesem Punkt, dass er gleichfalls für den Ausschluss auf Immobilien ist, aber für eine Aufdeckung von stillen Reserven auf Beteiligungen eintritt.
Drei Kantone (AG, TG, TI) und acht Verbände/Organisationen sowie weitere Stellungnahmen (economiesuisse, Treuhand-Kammer, SwissHoldings, HKBB, GEM, scienceindustries, SOHK, Wirtschaftskammer Baselland) verlangen bei der Ausformulierung der konkreten Gesetzesbestimmungen darauf zu achten, dass sich keine unerwünschten Folgen aus der Bilanzierung der Steuerfolgen (auch nach IFRS und US GAAP) ergeben.
Treuhand-Kammer fordert, dass die Aufdeckung der stillen Reserven als Gesamtposition in der Steuerbilanz eingestellt werden darf.
KdK/FDK, GL, AG fordern eine gesetzliche Übergangsbestimmung für die Aufwertung beim Statuswechsel, welche so auszugestalten ist, dass der Steuerertrag der öffentlichen Hand wie auch der Steueraufwand für die juristischen Personen über zehn Jahre verteilt werden kann. Kontrovers dazu äussert sich Veb.ch, der eine gestaffelte Fälligkeit der Steuer über die nächsten 10 Jahre nicht für notwendig hält. ZH gibt zudem zu Bedenken, dass die Abschreibungsdauer und die Verteilung der Fälligkeit der Steuerforderung auf zehn Jahre durch die OECD kritisiert werden könnten, da diese Regelung im Ergebnis auf eine zu lange Übergangsfrist für die Gesellschaften, die einen kantonalen Steuerstatus verlieren, hinausläuft. Eine Verkürzung auf fünf Jahre würde dieses Risiko vermindern.
GEM fordert vor der Einführung der Massnahme weitere Abklärungen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Schweizer und dem internationalen Recht. Die Zustimmung erfolgt zudem unter dem Vorbehalt, dass die Massnahme kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen nicht gefährdet.
KdK/FDK, SO, VS wünschen eine gesetzliche Klärung zur Behandlung der aufgedeckten Reserven bei der Kapitalsteuer. ZHK fordert in diesem Zusammenhang, dass die Kantone im StHG die Möglichkeit erhalten, diese ermässigt in der Kapitalsteuer zu berücksichtigten. Einen Schritt weiter geht VPAG, er befürwortet die Massnahme unter der Bedingung, dass keine höheren Kapitalsteuern anfallen und das Abschreibungspotential vollständig ausgenützt werden kann. Treuhand-Kammer fordert, dass, falls aus der Abschreibung ein Verlust resultiert, dieser vorgetragen werden kann.
Der Kanton BL, zwei Parteien (CVP, FDP) und acht Verbände/Organisationen sowie übrige
Stellungnahmen (economiesuisse, SwissHoldings, Treuhand-Kammer, Amcham, IHZ,
Schindler, scienceindustries, VSV) verlangen, dass den Kantonen, ein gewisser Spielraum bei der Ausgestaltung der Regelung zur Aufdeckung der stillen Reserven gewährt wird.
Ihnen dürfen keine unnötigen Hindernisse bei der Finanzierung aufgrund zu strikter Harmonisierungsbestimmungen in den Weg gelegt werden. In diesem Zusammenhang regt
SwissHoldings an, bei der konkreten Ausgestaltung der Bestimmungen auch interkantonale Sachverhalte zu berücksichtigen.
KdK/FDK, UR, GL, SO, Treuhand-Kammer, ZVDS, Amcham, sind der Auffassung, dass zu
prüfen ist, ob den Unternehmen Wahlrechte eingeräumt werden sollten, wie etwa auf die Aufwertung zu verzichten oder diese lediglich reduziert vorzunehmen.
ZH, UR, GL, SO, wünschen eine gesetzliche Regelung zur Bewertungsmethode. ZH schlägt in Bezug auf die Bewertungsmethode vor, auf die bewährte Wegleitung zur Bewertung nicht kotierter Wertpapiere für die Vermögenssteuer zurückzugreifen.
ZH weist darauf hin, dass die vollständige oder teilweise steuerunwirksame Aufdeckung der stillen Reserven beim Eintritt in die Steuerpflicht, insbesondere beim Zuzug aus dem Ausland, Ende der Steuerbefreiung, Verlust der kantonalen Steuerstatus und Austritt aus der Lizenzbox, zur Folge hat, dass Verluste, die vor dem Eintritt in die Steuerpflicht entstanden sind, nicht mit Gewinnen nach Beginn der Steuerpflicht verrechnet werden können.
ZG, economiesuisse wünschen eine Regelung im StHG für den Wegfall der kantonalen Steuerstatus.
Nach SPS ist Massnahme als Übergangsvariante auf 10 Jahre zu befristen.