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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 44 Seiten
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SPS verlangt zudem, die Regelungen an die Bedingung zu knüpfen, dass die Kantone parallel dazu nicht noch ihre effektive Gewinnsteuerbelastung unter 16 Prozent senken. SPS fordert bei der Anwendung des sogenannten Step Up auf Bundesebene die Überprüfung durch die ESTV, um sicher zu stellen, dass die Kantone sich nicht zusätzlichen Spielraum bei der Auslegung verschaffen.
SwissHoldings, scienceindustries finden, dass nur Unternehmen mit ausreichend Substanz von der Massnahme profitieren sollten.
SVDS befürwortet zwar die Möglichkeit zur Aufdeckung der stillen Reserven beim Statuswechsel, stellt sich jedoch gegen die Einführung von Wegzugssteuern, da diese aufgrund internationaler Abkommen nicht durchsetzbar seien oder dort, wo sie noch durchgesetzt werden könnten, finanziell unergiebig und äusserst erhebungsintensiv seien.
AI findet, die Regelung sei systematisch konsequent und nicht zu beanstanden, sie führe aber bei grossen stillen Reserven von bislang privilegiert besteuerten Unternehmen unter Umständen zu einer jahrelangen Nichtbesteuerung von Gewinnen.
SGB befürwortet die Massnahme, insofern es sich um eine gesetzliche Regelung der heutigen Praxis handelt. Die Massnahme darf aber nicht zu weiteren Steuerausfällen führen.
Schindler fordert eine Präzisierung mit der Möglichkeit, dass die Kantone die Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Abschaffung der kantonalen Steuerregimes zeitlich abweichend von den übrigen steuerpolitischen Massnahmen einführen können.
SSB fordert allerdings die international kritisierte Aufdeckung stiller Reserven auf dem Goodwill zu überdenken.
Ablehnung
Fünf Kantone (FR, GE, OW, NE, VD), drei Parteien (Grüne, PLR-GE, PLR-VD) und 14 Verbände/Organisationen sowie weitere Stellungnahmen (CP, Städtische Steuerkonferenz
SSV, CCIG, CGI, CVCI, FER, STSA, OREF, UAPG, USPI, Municipalité de Lausanne,
Prof. Oberson, Ville de Genève) zweifeln an der internationalen Akzeptanz dieser Massnahme und/oder halten die vorgeschlagene Übergangsregelung für ungeeignet, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.
GE, VD, PLR-VD haben keine Einwände gegen eine gesetzliche Regelung zur Bewertung der stillen Reserven bei Zuzug resp. Wegzug ins Ausland sowie bei Eintritt resp. Austritt aus der Lizenzbox. Hingegen sind sie gegen diese Massnahme, insofern es um den Austritt aus der privilegierten Besteuerung geht (Art. 78g StHG)
FR, GE, VD, PLR-VD, CCIG, CVCI, FGPF fordern im Falle des Festhaltens an der Massnahme im StHG eine Wahlmöglichkeit für die Einführung durch die Kantone und/oder ein Wahlrecht für die Unternehmen.
GE, VD, PLR-VD, STSA, VBSS, finden das Kosten-Nutzenverhältnis der Massnahme schlecht und weisen darauf hin, dass die Abweichung vom Massgeblichkeitsprinzip neue Buchführungsprobleme und insbesondere bei den börsenkotierten Gesellschaften, die nach internationalen Buchführungsregeln (US GAAP, IFRS) rapportieren, Unklarheiten schaffe.
Städtische Steuerkonferenz, SSV, VBSS, sehen beim administrativen Aufwand und in handelsrechtlicher Hinsicht Probleme bei der Einführung der Massnahme und rügen die Verletzung des Massgeblichkeitsprinzips.
OW, SGV, STV, Gewerbeverband des Kantons Luzern finden, die aktuelle Praxis in den Kantonen funktioniere und sind gegen eine weitere restriktive Regelung, welche die Kantone in der Behandlung der einzelnen Fälle einschränkt.
CGI, OREF, USPI rügen die fehlende Regelung zur Bewertung der stillen Reserven.