Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 11 Seiten
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ii) Steuerbelastung in der Ausgangslage
Für die durchschnittlichen effektiven Gesamtsteuerbelastungen der ordentlich besteuerten Gewinne bzw. der mit kantonalem Steuerstatus besteuerten Gewinne gelten in der Ausgangslage folgende Parameterwerte:
• ordentlich besteuerte Gewinne: 21,8% (entspricht der steuerlichen Ausschöpfung ordentlich besteuerter Gewinne durch Kantone und Gemeinden im gesamtschweizerischen Durchschnitt 2008-2010, zzgl. DBSt)
• mit kantonalem Steuerstatus besteuerte Gewinne: 10,1% (entspricht der steuerlichen Ausschöpfung sämtlicher Gewinne mit kantonalem Steuerstatus durch Kantone und Gemeinden im gesamtschweizerischen Durchschnitt 2008-2010, zzgl. DBSt)
iii) Lizenzbox
Es wird unterstellt, dass 34% des mobilen Gewinnsteuersubstrats dank der Einführung einer Lizenzbox weiterhin privilegiert besteuert wird, so dass aus diesem Anteil keine signifikanten Minder- oder Mehreinnahmen entstehen. Dieser Abdeckungsgrad der Box leitet sich aus einer Auswertung von Erfolgsrechnungs- und Bilanzdaten ab, die in einer Umfrage bei kantonalen Steuerverwaltungen erhoben worden sind (vgl. Anhang 1).
Zudem wird angenommen, dass ein Anteil von 5% der im Status quo ordentlich besteuerten Gewinne – unabhängig vom Ausmass der Senkung der allgemeinen Gewinnsteuerbelastung – neu privilegiert (d.h. innerhalb der Lizenzbox) besteuert wird ("Mitnahmeeffekt", vgl. Anhang 1).
iv) Annahmen bezüglich der ordentlich besteuerten Gewinnsteuerbasen
Die von der Box nicht abgedeckten mobilen Gewinne werden fortan ordentlich besteuert. Da sie sensitiv auf die Gewinnsteuerbelastung reagieren, hängt ihr Verbleib davon ab, wie hoch die ordentliche Gewinnsteuerbelastung ist. Dabei wird unterstellt, dass die mobilen Gewinne bei der ordentlichen Steuerbelastung in der Ausgangslage alle ins Ausland abwandern würden (siehe v). Dieser Abwanderung kann mit einer allgemeinen Gewinnsteuersenkung entgegengewirkt werden.
Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass eine Reduktion der ordentlichen Gewinnsteuerbelastung beim bisher ordentlich besteuerten Substrat Wachstumsimpulse bewirkt und dass Gewinnsteuerbasen aus dem Ausland zuwandern. Im Kontext der vertikalen Ausgleichsmassnahmen sind diese beiden positiven Effekte jedoch nicht relevant, da davon auszugehen ist, dass Bund und Kantone davon in vergleichbarem Ausmass profitieren würden (vgl. Ziff. 1.2.4.1). Weil das Ziel der vertikalen Ausgleichsmassnahmen die Erreichung einer Opfersymmetrie zwischen Bund und Kantonen ist, sind für die Herleitung der vertikalen Ausgleichssumme lediglich diejenigen Auswirkungen relevant, welche asymmetrisch auf die beiden Staatsebenen verteilt sind. Die Ausklammerung positiver Effekte einer Gewinnsteuersenkung ist deshalb in diesem Zusammenhang gerechtfertigt.
v) Reagibilität international mobiler Gewinnsteuerbasen bezüglich der Ge-
winnsteuerbelastung