Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 11 Seiten
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Ausgehend von den im Status quo in der Schweiz ansässigen mobilen Gewinnen (mit einer Steuerbelastung von rund 10%), setzt die Abwanderung beim Schwellenwert von 12 Prozent ein. Weil am unteren Rand der Bandbreite der Vorteil nichtsteuerlicher Standortfaktoren die steigende Steuerbelastung weitgehend zu kompensieren vermag, wird der überwiegende Teil des betreffenden Gewinnsteuersubstrats vom Wegzug abgehalten. Mit steigendem Steuersatz beginnt jedoch der Nachteil der steigenden Steuerbelastung zunehmend zu dominieren, und die Abwanderung beschleunigt sich entsprechend. Der Verlauf der Kurve ist so gewählt, dass in der Hälfte des Intervalls der Umfang der mobilen Steuerbasen noch der Hälfte des Status quo entspricht. Bei einem Gewinnsteuersatz von 20% ist der Kanton als Standort für international mobile Unternehmen nicht mehr wettbewerbsfähig.
2 Bestimmung der vertikalen Ausgleichssumme
2.1 Erhalt internationaler steuerlicher Wettbewerbsfähigkeit
Mit der Unternehmenssteuerreform steht ein Kanton vor der Frage, ob er zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit die ordentliche Gewinnsteuerbelastung reduzieren soll. Es wird angenommen, dass jeder Kanton diese Frage unter dem Blickwinkel grösstmöglicher finanzieller Ergiebigkeit beantwortet. Ausgangspunkt zur Berechnung der vertikalen Ausgleichssumme ist deshalb der in Bezug auf die mobilen Gewinne einnahmenmaximierende ordentliche Gewinnsteuersatz. Er ist in Abbildung 2 aufgezeigt (unter der Annahme, dass der Umfang der mobilen Steuerbasen entsprechend der Darstellung in Abbildung 1 auf die Bandbreite international wettbewerbsfähiger Steuersätze verteilt ist). Ausgehend von der Gewinnsteuerbelastung von 10% im Status quo nimmt das Aufkommen mit ansteigender Steuerbelastung erst zu. Grund dafür ist der Ausschöpfungseffekt: Die steigenden Steuersätze generieren bei den verbleibenden ordentlich besteuerten mobilen Gewinnen Mehreinnahmen. Da eine Anhebung der Steuerbelastung bis hin zu einem Niveau von 12 Prozent annahmegemäss keine Abwanderung bewirkt, entfaltet der Effekt seine volle Wirkung. Ab einer Belastung von 12 Prozent beginnt sich die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit zu vermindern und die Abwanderung setzt ein. Die Mehreinnahmen aufgrund des Ausschöpfungseffekts überwiegen zunächst jedoch die Mindereinnahmen infolge der Abwanderung. Erst ab einer Steuerbelastung von rund 13 Prozent beginnt der Abwanderungseffekt zu dominieren, so dass die Einnahmen mit steigender Steuerbelastung sinken. Basierend auf der festgelegten Bandbreite international steuerlicher Wettbewerbsfähigkeit und der zugrundegelegten Reagibilität mobiler Gewinnsteuerbasen senkt ein Kanton, der sich dafür entscheidet, steuerlich international kompetitiv zu bleiben, im Optimum seinen Gewinnsteuersatz so, dass die gesamte effektive Gewinnsteuerbelastung (inkl. direkte Bundessteuer) auf rund 13 Prozent zu liegen kommt.
Abbildung 2: Gewinnsteuereinnahmen mobiler Gewinnsteuerbasen in Abhängigkeit der Gewinnsteuerbelastung