Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 11 Seiten

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ist jedoch nicht gewährleistet: Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass sich die Struktur der Statusgesellschaften von jenen Unternehmen unterscheiden, die in den Studien untersucht wurden. Entsprechend unterscheiden sich die Steuerelastizitäten. Zudem wurden in diesen Studien teilweise ältere Datensätze verwendet, womit den in den letzten Jahren aggressiver gewordenen steuerlichen Optimierungsbemühungen nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Schliesslich beziehen sich die Untersuchungen häufig auf OECD-Staaten mit einem grossen Binnenmarkt und höheren Steuersätzen als in der Schweiz. Unter solchen Gegebenheiten sind die Elastizitäten tendenziell tiefer. Weil der Schweizer Binnenmarkt klein, die steuerlichen Optimierungsbemühungen in den letzten Jahren aggressiver geworden sind und Statusgesellschaften international sehr mobile Aktivitäten umfassen, muss von höheren Elastizitäten ausgegangen werden.

Der Umfang der auf dieser Basis berechneten aggregierten Mindereinnahmen fällt mit der höheren Elastitzität (-20%) grösser, mit der tieferen Elastizität (-10%) geringer aus als die oben ermittelten 2,2 Milliarden (+/- 800 Mio.). Das für die Festlegung der vertikalen Ausgleichsmassnahmen verwendete Modell liefert also einen Wert, der etwa in der Mitte der Bandbreite liegt, die durch die zwei Szenarien der Studie aufgespannt wird. Vor diesem Hintergrund erscheint das Volumen der vertikalen Ausgleichsmassnahmen plausibel.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das in der Studie verwendete Modell mehrere Elemente nicht berücksichtigt, welche in demjenigen zur Bestimmung der vertikalen Ausgleichsmassnahmen integriert sind. Diese Unterschiede dürften sich aber bezüglich der Resultate zumindest teilweise gegenseitig aufwiegen:

• Zum einen ist in der Studie die Einführung einer Lizenzbox nicht berücksichtigt, d.h. die Elastizitäten sind auf das gesamte mobile Steuersubstrat angewendet. Weil davon ausgegangen werden kann, dass die für die Lizenzbox qualifizierenden Erträge nicht abwandern, erfolgt potenziell nur beim mobilen, von der Lizenzbox nicht abgedeckten Steuersubstrat eine Abwanderung. Wird dieser Umstand berücksichtigt, resultiert eine geringere Abwanderung. Weiter geht die Studie davon aus, dass das abwandernde Gewinnsteuersubstrat vollumfänglich ins Ausland migriert. Im Modell zu den vertikalen Ausgleichsmassnahmen wird hingegen unterstellt, dass ein Teil des Substrats in andere Kantone abwandert. Aufgrund dieser zwei vereinfachenden Annahmen der Studie ist davon auszugehen, dass sie die aggregierten Mindereinnahmen eher überschätzt.

• Zum andern bleiben indirekte Effekte in der Studie unberücksichtigt, welche im Modell zu den vertikalen Ausgleichsmassnahmen mit einem Multiplikator quantifiziert werden. Dies wiederum impliziert tendenziell eine Unterschätzung der Mindereinnahmen.

Insgesamt ist die Studie von B.S.S./mundi consulting – trotz der Unterschiede betreffend Daten und Modellspezifikation – eine solide Grundlage für die Plausibilisierung der für die Festlegung der vertikalen Ausgleichsmassnahmen ermittelten Mindereinnahmen.