Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Wegen den Schwierigkeiten, das Referenzszenario hinreichend zuverlässig zu quantifizieren, werden nachfolgend die Auswirkungen des Reformszenarios nicht mit jenen des Referenzszenarios verglichen, sondern dem Status quo gegenübergestellt.

3.2 Finanzielle Auswirkungen der USR III

3.2.1 Auswirkungen der steuerpolitischen Massnahmen

3.2.1.1 Lizenzbox und Aufdeckung stiller Reserven

Die Einführung der Box wird dazu führen, dass gewisse Aktivitäten im Bereich der Immaterialgüter, die heute ordentlich besteuert werden, neu von einer privilegierten Besteuerung profitieren können. Dies führt zu entsprechenden Mitnahmeeffekten und Mindereinnahmen bei den kantonalen Steuern. Eine Quantifizierung dieses Effekts ist schwierig, insbesondere auch wegen der im heutigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbaren Verhaltensanpassungen der Unternehmen. Es lässt sich nur eine vergleichsweise weite Bandbreite angeben, die auf groben Annahmen beruht (vgl. Anhang 1). Die vorgeschlagene Lizenzbox vermag allerdings nicht für alle Unternehmen, welche heute einen kantonalen Steuerstatus innehaben, eine Ersatzmassnahme darzustellen. So werden wohl insbesondere Grosshandelsunternehmen und Unternehmen, welche grösstenteils Marken bewirtschaften, nicht oder in nur geringem Umfang von der Box profitieren können. Diese Gesellschaften profitieren dann aber von der Aufdeckung stiller Reserven und unter Umständen auch von der zinsbereinigten Gewinnsteuer.

Die wesentlichen finanziellen Aspekte einer Lizenzbox können qualitativ beschrieben werden. Dabei ist zwischen verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden:

a) Gewinne, welche bisher im Rahmen der Statusgesellschaften nach Artikel 28

StHG privilegiert besteuert werden und neu für die Lizenzbox qualifizieren, dürfte sowohl auf Stufe Bund als auch auf kantonaler Ebene in etwa einer gleich hohen Steuerbelastung unterliegen wie bisher. Es ist daher nicht mit einer Abwanderung des betroffenen Steuersubstrats zu rechnen. Diesbezüglich dürfte sich die Einführung der Lizenzbox sowohl für den Bund als auch für die Kantone weitgehend aufkommensneutral auswirken.

b) Bei den bisher privilegiert besteuerten Gewinnen, welche nicht für die Lizenz-

box qualifizieren, würde die Steuerbelastung auf Ebene Kanton und Gemeinde steigen, soweit keine andere Massnahme, welche die Steuerbelastung senkt, zum Zuge kommt. Eine solche andere Massnahme mit permanenter Wirkung ist etwa die zinsbereinigte Gewinnsteuer (Ziffer 1.2.3), welche die Steuerbelastung für konzerninterne Zinsen in der Schweiz im Vergleich zu anderen Standortländern auf ein wettbewerbsfähiges Niveau absenkt. Werden in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der Kantone die stillen Reserven steuersystematisch realisiert (Ziffer 1.1.2), reduzieren die Abschreibungen dieser stillen Reserven die Gewinnsteuer und damit die Steuerbelastung. Wenn die gesamten steuersystematisch realisierten stillen Reserven abgeschrieben worden sind, wird die ordentliche Steuerbelastung im jeweiligen Kanton voll spürbar. Verharrt diese bei den Kantonen mit derzeit höherer ordentlicher Gewinnsteuerbelastung auch dannzumal auf diesem höheren Niveau, müssen diese Kantone mit der Abwanderung von Steuersubstrat in andere Kantone oder ins Ausland rech-