Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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diese Gesellschaften in Bezug auf die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit neben der Höhe der Steuerbelastung von zentraler Bedeutung ist.

Die Begriffe der Rechts- und Planungssicherheit werden im vorliegenden Kontext wie folgt verstanden:

• Rechtssicherheit bedeutet, dass ein Unternehmen im Voraus weiss, welche

Steuerfolgen eine bestimme Transaktion auslöst.

• Planungssicherheit bedeutet, dass ein Unternehmen damit rechnen kann, dass

sich das steuerliche Regelwerk nicht innert kürzester Frist ändert und namentlich keine rückwirkenden Änderungen möglich sind.

Soweit die Rechts- und Planungssicherheit vom Inland bestimmt wird, erscheint sie nicht gefährdet. Bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen ist aber nicht nur die Rechts- und Planungssicherheit im Inland, sondern darüber hinaus auch jene im Ausland relevant.

Das ausländische Element der Rechts- und Planungssicherheit wird durch ausländische Entscheidungsträger bestimmt. Es schlägt sich einerseits nieder in der Politik, welche ausländische Staaten beim Abschluss von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz verfolgen und ergibt sich andererseits durch allfällige unilaterale aussensteuerrechtliche Massnahmen, welche ausländische Staaten gegenüber der Schweiz androhen oder tatsächlich ergreifen.

3.1.2 Verschlechterte tatsächliche Rahmenbedingungen im Referenzszenario

Das Reformszenario mit der USR III zielt u.a. darauf ab, die internationale Akzeptanz der schweizerischen Unternehmensbesteuerung wiederherzustellen, so dass sich die Planungs- und Rechtssicherheit für die Unternehmen wieder verbessert.

Da im Referenzszenario der Bund keine Anpassungen im Steuerrecht macht, ist stattdessen davon auszugehen, dass die internationale Akzeptanz weiter abnimmt. Dies hätte zur Folge, dass ausländische Staaten vermehrt Massnahmen gegen die Schweiz androhen oder ergreifen würden, wodurch sich die tatsächlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmen trotz unverändertem inländischem Recht verschlechtern würden.

Aufgrund der relativ zum Ausland verschlechterten Standortbedingungen bliebe nicht nur die Zuwanderung neuer Gesellschaften aus, sondern ansässige Gesellschaften könnten bestimmte Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagern oder sogar gänzlich ins Ausland wegziehen. Dies hätte negative Auswirkungen auf die in der Schweiz erarbeitete Wertschöpfung, die Arbeitsplätze und auf die Steuereinnahmen.

3.1.3 Der volkswirtschaftliche und finanzielle Nutzen der Statusgesellschaften im Status quo

Der volkswirtschaftliche und finanzielle Nutzen der Statusgesellschaften lässt sich gemäss der folgenden Tabelle nach direkten, indirekten und induzierten Effekten gliedern:

Tabelle 9: Volkswirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen:

Volkswirtschaftliche Finanzielle