Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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• Abschaffung von Mindestbeteiligungsquoten und Mindesthaltedauer für
Kapitalgewinne auf Beteiligungen: Es entstehen geringfügige Mindereinnahmen sowohl für den Bund als auch für Kantone und Gemeinden, sofern eine entsprechende Ausnahme für Banken vorgesehen wird.
• Aufhebung der zeitlichen Beschränkung des Verlustvortrages mit
Mindestbesteuerung des laufenden Gewinnes: Die Aufhebung der zeitlichen Beschränkung des Verlustvortrages verursacht Mindereinnahmen. Demgegenüber erzeugt die Mindestbesteuerung des jährlich erzielten Gewinns Mehreinnahmen. In Barwertbetrachtung32 resultieren per Saldo vermutlich Mehreinnahmen.
Ob die Massnahme insgesamt schlussendlich Mehr- oder Mindereinnahmen bewirkt, ist offen.
3.2.1.6 Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften
Die finanziellen Auswirkungen der Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften hängen stark von den Modalitäten der Verlustverrechnung ab. Es ist vorgesehen, dass Kapitalverluste ausschliesslich mit Kapitalgewinnen verrechnet werden können, wobei ein zeitlich unbeschränktes Vortragen der Kapitalverluste auf künftige Perioden zulässig ist. Damit ergibt sich ein Steuereinnahmepotenzial von 317 Millionen Franken bei der Bundessteuer und 774 Millionen Franken bei den kantonalen Steuern. Von letzteren entfallen 316 Millionen Franken auf die Gemeinden.
3.2.1.7 Anpassung Teilbesteuerungsverfahren ausgeschütteter Gewinne
Bei der Anpassung der Teilbesteuerung stehen sich zwei gegenläufige Effekte gegenüber. Die Aufhebung des Qualifikationskriteriums für die Gewährung der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne führt zu Mindereinnahmen, während die Anhebung des Teilbesteuerungsmasses auf 70% Mehreinnahmen bewirkt. Netto resultieren Mindereinnahmen. Diese werden auf -123 Millionen Franken bei der Bundessteuer und -228 Millionen Franken bei den kantonalen Steuern geschätzt. Von letzteren entfallen -93 Millionen Franken auf die Gemeinden.
Die AHV wird tendenziell entlastet, da der Lohnbezug im Vergleich zum Gewinnbezuge wieder attraktiver wird.
3.2.1.8 Qualität der Schätzungen
Die Qualität der Schätzungen der finanziellen Auswirkungen der einzelnen Massnahmen variiert stark. Dies hängt zum Teil mit der Datengrundlage und zum Teil mit schwierig einzuschätzenden Verhaltensanpassungen zusammen.
32 Die Barwertbetrachtung kommt zum Zuge, wenn verschiedene Zahlungsströme zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen und vergleichbar gemacht werden müssen. Dies geschieht, indem in der Zukunft liegende Zahlungsströme mit einem Abschlagfaktor versehen, d.h. mit einem kalkulatorischen Zinssatz abdiskontiert, werden.