Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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ausgleichs in den Jahren 2016–2029 frei werdenden Mittel alimentiert, wobei nur der Bundesanteil beigezogen wird. Insgesamt stehen im Rahmen dieses temporären Mechanismus für die Jahre 2023–2029 je rund 180 Millionen Franken zur Verfügung.

Abs. 6

Die vierjährigen Beitragsperioden des Ressourcen- und Lastenausgleichs laufen heute parallel. Da im Zuge der Anpassung des Ressourcenausgleichs eine zweijährige Zwischenperiode nötig wird (vgl. Abs. 1), muss diese Phasenverschiebung auch beim Lastenausgleich vorgenommen werden, damit er nach dem Übergang wieder synchron zum Ressourcenausgleich läuft. Anstelle einer zweijährigen Zwischenperiode wie beim Ressourcenausgleich schlägt der Bundesrat beim Lastenausgleich vor, die Beitragsperiode einmalig auf sechs Jahre zu verlängern: Die Grundbeiträge an den Lastenausgleich im zweiten bis siebten Jahr nach der Umsetzung der USR III in den Kantonen werden vom Parlament in einem Bundesbeschluss festgelegt. Materiell wird der Lastenausgleich im Zug der USR III indessen nicht verändert.

Abs. 7

Die Mittel des Lastenausgleichs werden innerhalb der sechsjährigen Periode an die Teuerung angepasst.

Abs. 8

Für das zweite bis siebte Jahr nach der Umsetzung der USR III in den Kantonen legt der Bundesrat dem Parlament einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit vor (vierter Wirksamkeitsbericht). Damit wird einmalig vom vierjährigen Rhythmus bei der Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts abgewichen.

3 Auswirkungen

3.1 Referenzszenario

Normalerweise wird eine Reform mit dem Status quo verglichen, so dass der Status quo das Referenzszenario bildet, an dem sich die Reform im Hinblick auf ihre Auswirkungen messen lassen muss. Dieses Vorgehen ist sachgerecht, wenn im Status quo neben den rechtlichen (geltendes Recht) auch die tatsächlichen Rahmenbedingungen stabil bleiben, so dass auch der Datenkranz für die Abschätzung der finanziellen und volkswirtschaftlichen Auswirkungen im Zeitablauf stationär ist bzw. dem Trendwachstum folgt.

3.1.1 Stabile rechtliche generieren instabile tatsächliche Rahmenbedingungen

Diese Voraussetzungen sind jedoch im Bereich der Unternehmensbesteuerung derzeit nicht erfüllt. Bleiben die rechtlichen Rahmenbedingungen unverändert, so ist damit zu rechnen, dass sich aufgrund der erodierenden internationalen Akzeptanz verschiedener Schweizer Steuerregimes (vgl. Ziff. 1.1.1) die tatsächlichen Rahmenbedingungen drastisch verändern. Dies bedingt, dass das Referenzszenario abweichend vom üblichen Verfahren festgelegt werden muss.

Das Festhalten am geltenden Recht in Verbindung mit der abnehmenden internationalen Akzeptanz dieses Rechts gefährdet die Rechts- und Planungssicherheit der in der Schweiz ansässigen Gesellschaften international tätiger Konzerne, welche für