Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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• Effekt auf Finanzierungstätigkeiten: Ist der Übergang zur Zinsbereinigung
nicht von einem Wechsel zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer begleitet, beschränkt sich die Standortattraktivität auf konzerninterne
Darlehen seitens ausländischer Konzerne. Mit dem Übergang zum
Zahlstellenprinzip dehnt sich die Standortattraktivität auf konzerninterne Darlehen, das Cash Pooling und konzernexterne Finanzierung für in- und ausländische Konzerne aus. Es können zusätzliche Steuereinnahmen generiert werden, wobei diese beim Übergang zum Zahlstellenprinzip höher ausfallen.
• Allgemeiner Effekt: Für die übrigen Gesellschaften, welche in den Genuss
einer Zinsbereinigung gelangen, wirkt diese ähnlich wie eine allgemeinen Gewinnsteuersenkung. Beim Bund senkt die Massnahme die effektive Grenz- und die effektive Durchschnittssteuerbelastung. Dies erhöht die
Investitionstätigkeit bereits ansässiger Unternehmen und kann Zuzüge von Unternehmen bewirken. Mittel- bis langfristig resultieren daraus
Mehreinnahmen. Hochsteuerkantone müssen den Gewinnsteuertarif weniger stark absenken, als dies ohne Zinsbereinigung erforderlich wäre. Bei
Niedrigsteuerkantonen tritt der gleiche Effekt auf wie beim Bund.
Unter Einbezug der Mindereinnahmen bei einer Abwanderung der Finanzierungsaktivitäten sowie der oben beschriebenen dynamischen Effekten spricht vieles dafür, dass sich die Massnahme zumindest für Bund sowie Kantone und Gemeinden zusammen, möglicherweise aber auch für Kantone und Gemeinden rechnet.
Bei Massgeblichkeit der Steuerbilanz für die Bestimmung des Schutzzinsabzuges qualifiziert das durch die Aufdeckung stiller Reserven bedingte zusätzliche Eigenkapital für das schutzzinsabzugsberechtigte Eigenkapital. Dadurch kann sich das steuerbare Eigenkapital auf Stufe Kanton im Einzelfall vervielfachen. Die konkreten Auswirkungen auf den Schutzzinsabzug hängen dann davon ab, mit welcher Eigenkapitalquote die aufgedeckten stillen Reserven auf den einzelnen Aktivposten unterlegt werden müssen. Von grösserer Bedeutung ist dies insbesondere für den Goodwill. Gemäss Vorschlag soll hier die Eigenkapital-Unterlegungsquote 100% betragen. Somit ergeben sich kein Anstieg des Sicherheitseigenkapitals und keine Erhöhung des Schutzzinsabzugs. Die Gewinnsteuereinnahmen werden dementsprechend nicht vermindert.
Die Mindereinnahmen können allenfalls gesenkt werden, indem der statutarische Steuersatz etwas angehoben oder bei den Kantonen allenfalls weniger stark abgesenkt wird, als ohne diese Massnahme erforderlich wäre. Beim Bund würde die Anhebung des Satzes allerdings eine Verfassungsänderung erfordern.
3.2.1.3 Abschaffung Emissionsabgabe auf Eigenkapital
Die nachfolgende Tabelle zeigt, dass die Einnahmen aus der Emissionsabgabe auf Eigenkapital (Beteiligungsrechte) im Zeitablauf stark schwanken, ohne dass ein eindeutiger Trend festzustellen ist. Die Schätzung der finanziellen Auswirkungen beruht daher auf einem Durchschnittswert über die letzten zehn Jahre. Bezogen auf die Zehnjahresperiode 2004-2013 ergeben sich auf diesem Wege Mindereinnahmen in Höhe von 210 Millionen Franken.