Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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nen. Im zweiten Fall würde sich auch das Gewinnsteuersubstrat des Bundes verringern.

c) Auf Gewinne, welche bisher ordentlich besteuert werden und neu für die Li-

zenzbox qualifizieren, reduziert sich die Steuerbelastung auf Stufe Kanton und Gemeinde deutlich. Dadurch entstehen Kantonen und Gemeinden Mindereinahmen. Das Ausmass dieses Effektes hängt davon ab, welcher Anteil bisher ordentlich besteuerter Gewinne für die Box qualifiziert. In der Tendenz gilt: je breiter die Box, desto grösser fallen die Mitnahmeeffekte aus. Für den Bund ergeben sich demgegenüber aufgrund des niedrigeren von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer absetzbaren Steueraufwandes geringfügige Mehreinnahmen.

3.2.1.2 Zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital

Bei den finanziellen Auswirkungen der zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital ist zu berücksichtigen, dass der Verzicht auf die Massnahme ebenfalls mit Mindereinnahmen verbunden wäre. Werden nämlich für Finanzierungsaktivitäten keine Massnahmen eingeführt, so besteht aus heutiger Sicht ein hohes Risiko, dass die damit verbundene Wertschöpfung ins Ausland abwandert und das Steuersubstrat zurückgeht. Die Einführung einer Form der Zinsbereinigung der Gewinnsteuer kann dies verhindern.

Bei einem Schutzzinssatz von z.B. 3%31 und unverändertem statutarischem Steuersatz treten bei der direkten Bundessteuer Mindereinnahmen in Höhe von -320 Millionen Franken auf. Aufgrund des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer entfallen davon 17% auf die Kantone. Kantone und Gemeinden hätten bei unveränderten statutarischen Steuersätzen auf ihren Gewinnsteuern mit Mindereinahmen in Höhe von -290 Millionen Franken zu rechnen.

Unter Berücksichtigung des Kantonsanteils an der direkten Bundesteuer würden somit direkte Mindereinnahmen von -266 Millionen Franken beim Bund und von - -344 Millionen Franken bei den Kantonen und Gemeinden entstehen. Auf die Gemeinden entfallen davon Mindereinnahmen in Höhe von -121 Millionen Franken.

Diesen Mindereinnahmen stehen die heutigen Steuereinnahmen aus Finanzierungsaktivitäten gegenüber, welche ohne die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer abwandern würden. Die direkten Einnahmen aus diesem Steuersubstrat belaufen sich auf 236 Millionen Franken für den Bund und 98 Millionen Franken für die Kantone und Gemeinden. Hinzu kommen indirekte generierte signifikante Steuereinnahmen von Dienstleistungserbringern (Finanzdienstleistungen, Rechts- und Steuerberatung, Revision, Geschäftstourismus). Die induzierten Effekte aufgrund der Steuern und Ausgaben der Beschäftigten fallen hingegen kaum ins Gewicht, da die betroffenen Unternehmen nicht sehr beschäftigungsintensiv sind.

Mit der Einführung der zinsbereinigten Gewinnsteuer können entsprechende Mindereinnahmen verhindert werden.

Ausserdem ist mit positiven dynamischen Effekten zu rechnen. Dabei ist zwischen zwei Effekten zu unterscheiden:

31 Beim aktuell tiefen Zinsniveau wäre der Schutzzinssatz derzeit tiefer. Ein Satz von 3% dürfte jedoch einem Mittelwert über eine längere Zeitperiode gut entsprechen.