Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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Darüber hinaus geringfügige Mindereinnahmen aus der Abschaffung von Mindestbeteiligungsquoten und Mindesthaltedauer für Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Aufhebung der zeitlichen Beschränkung des Verlustvortrages. Dieser stehen in Barwertbetrachtung Mehreinnahmen aus der Mindestbesteuerung des jährlich erzielten Gewinnes gegenüber.
Kapitalgewinnsteuer auf Mehreinnahmen: 263 Mio. Fr. (nach Abzug Kantonsanteil Wertschriften 17%)
Anpassung Teilbesteue- Die Aufhebung des Qualifikationskriteriums für die Gewährungsverfahren ausgeschüt- rung der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne führt zu teter Gewinne Mindereinnahmen. Die Anhebung des Teilbesteuerungsmasses
bewirkt Mehreinnahmen. Netto resultieren Mindereinnahmen: -102 Mio. Fr. (nach Abzug Kantonsanteil 17%)
Die AHV wird tendenziell entlastet, da der Lohnbezug im Vergleich zum Gewinnbezug wieder attraktiver wird.
Neben den steuerpolitischen Massnahmen haben auch die vertikalen Ausgleichsmassnahmen finanzielle Auswirkungen auf den Bund. Sie führen zu Mehrausgaben von 1 Milliarde Franken. Da sie gestaffelt über 4 Jahre eingeführt werden sollen, fällt die volle Belastung des Bundeshaushaltes erst im vierten Jahr nach Inkraftsetzung an. Die Anpassung des Ressourcenausgleichs (Einführung Zeta-Faktoren) bewirkt beim Bund keine zusätzliche Belastung; hingegen zieht der Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone während 7 Jahren zusätzliche Ausgaben von jährlich 180 Millionen Franken nach sich.
Tabelle 14 fasst die finanziellen Auswirkungen der USR III (soweit sie quantifizierbar sind) auf den Bund zusammen. Darin nicht enthalten sind allfällige dynamische Effekte bei der direkten Bundessteuer. Sie entstehen, wenn Unternehmungen aufgrund der neuen steuerlichen Rahmenbedingungen wegziehen (Mindereinnahmen) oder wenn neue Unternehmen zuziehen bzw. bestehende Unternehmen ein stärkeres Gewinnwachstum aufweisen. Diese dynamischen Effekte lassen sich nicht quantifizieren. Das Ziel der USR III ist es, die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu erhalten und zu stärken. Deshalb sollten negative dynamische Effekte durch positive ausgeglichen werden.
In der Tabelle ebenfalls aufgeführt sind die Massnahmen zur Gegenfinanzierung.