Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 110Fedlex · Erläuternder Bericht
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
3.3.1 Zielorientierte Steuerpolitik
Neben dem Fiskalziel, der Einnahmenbeschaffung für die öffentliche Hand, sollen in der Unternehmensbesteuerung, d.h. der Besteuerung der Unternehmen und ihrer Anteilseigner, auch Wohlfahrtszielsetzungen verfolgt werden33. Vom Oberziel, die nationale Wohlfahrt zu fördern, lassen sich das Standortziel und das Effizienzziel ableiten.
Unter das Standortziel fallen attraktive steuerliche Rahmenbedingungen für international mobile Unternehmen. Sie begünstigen die Ansiedlung von Unternehmen, vermeiden die Verlagerung von Gewinnen ins Ausland und bieten Rechts- und Planungssicherheit. Aus Standortsicht kann es sich auch als zielführend erweisen, die Steuerbelastung nach Mobilität zu differenzieren.
1. Ansiedlung von Unternehmen: Eine standortattraktive Ausgestaltung der
Unternehmensbesteuerung begünstigt die Ansiedlung von Unternehmen.
Deshalb ist auf eine tiefe effektive Durchschnittssteuerbelastung zu achten.
2. Vermeidung der Gewinnverlagerung ins Ausland: Die Anreize für die Unter-
nehmen, im Inland erwirtschaftete Gewinne ins Ausland zu verlagern, sind möglichst gering zu halten. Deshalb ist auf tiefe statutarische Gewinnsteuersätze zu achten.
3. Nach Mobilität differenzierte Steuerbelastung: Unter dem Standortziel kann
eine Differenzierung der Steuerbelastung nach Mobilität der Steuerbasen von Vorteil sein. Mobilere Steuerbasen werden dabei tiefer besteuert als weniger mobile.34
4. Rechts- und Planungssicherheit: Die Unternehmensbesteuerung soll Rechts-
und Planungssicherheit gewährleisten. Rechts- und Planungssicherheit bedingen eine international anerkannte Unternehmensbesteuerung.
Unter dem Effizienzziel sollen die steuerlichen Effizienzeinbussen möglichst gering ausfallen. Dies wird erreicht, indem die Steuerlast auf Grenzinvestitionen, d.h. einer vor Steuern gerade noch rentablen Investition, tief ausfällt, die Besteuerung entscheidungsneutral ausgestaltet ist, so dass unternehmerische Entscheidungen nicht verzerrt werden, und die Besteuerung administrativ einfach ist.
1. Niedrige Steuerlast auf Grenzinvestitionen: Die Unternehmensbesteuerung
belastet Investitionen und schwächt damit die Investitionsanreize. Diese negativen Investitionsanreize sind durch eine tiefe effektive Grenzsteuerbelastung niedrig zu halten, so dass die wachstumsfördernde Kapitalakkumulation möglichst wenig beeinträchtigt wird.
2. Entscheidungsneutralität: Die Unternehmensbesteuerung sollte unternehmeri-
sche Entscheidungen, insbesondere die Wahl von Rechtsform, Investitionsprojekten und Finanzierungsformen, nicht verzerren. Am wichtigsten ist dabei die Finanzierungsneutralität, weil von Verletzungen der Finanzierungsneutralität die grössten Verzerrungswirkungen ausgehen.
33 Die Wohlfahrtszielsetzung ist in Art. 94 Abs. 2 BV verankert.
34 Vgl. zur Mobilität der Steuerbasen die Ausführungen im Exkurs in Ziffer 1.1.1.