Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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• Rechtsformneutralität: Rechtsformneutralität bedingt, dass die Wahl der Rechtsform (Personen- oder Kapitalgesellschaft) nicht durch steuerliche Überlegungen beeinflusst wird.
• Investitionsneutralität: Investitionsneutralität verlangt, dass das Steuersystem die Entscheidung zwischen verschiedenen Investitionsprojekten nicht verzerrt.
• Finanzierungsneutralität: Finanzierungsneutralität bedingt, dass die Wahl zwischen verschiedenen Finanzierungsformen steuerlich nicht verzerrt wird. Die Wahl zwischen Thesaurierung und Ausschüttung der Gewinne sollte nicht durch steuerliche Überlegungen beeinflusst werden (Gewinnverwendungsneutralität). Eigenkapital und Fremdkapital sollten steuerlich gleich behandelt werden (Kapitalstrukturneutralität).
3. Administrative Einfachheit: Die Unternehmensbesteuerung verursacht Erhe-
bungs- und Entrichtungskosten. Diese Vollzugskosten sind möglichst niedrig zu halten.
3.3.2 Auswirkungen auf das Standortziel
3.3.2.1 Abschaffung Steuerstatus, Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branch
Im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit, welche die internationale Akzeptanz des schweizerischen Systems der Unternehmensbesteuerung beinhaltet, sollen die Steuerstatus nach Art. 28 StHG, die spezielle Ausscheidung bei Prinzipalgesellschaften und die Praxis zur Swiss Finance Branch abgeschafft werden.
3.3.2.2 Einführung Lizenzbox
Gewinne, welche bisher im Rahmen der Statusgesellschaften privilegiert besteuert werden und neu für die Lizenzbox qualifizieren, unterliegen sowohl auf Stufe Bund als auch auf kantonaler Ebene neu in etwa einer gleich hohen Steuerbelastung wie bisher.
Auf Gewinnen, welche bisher ordentlich besteuert worden sind und neu für die Lizenzbox qualifizieren, reduziert sich die Steuerbelastung auf Stufe Kanton und Gemeinde deutlich. Für solche Gesellschaften gewinnt die Schweiz zum Preis von Mindereinnahmen bei Kantonen und Gemeinden an Standortattraktivität.
3.3.2.3 Aufdeckung stiller Reserven
Gibt ein Unternehmen seinen kantonalen Steuerstatus auf, werden gemäss weit verbreiteter Praxis der Kantone die stillen Reserven aufgedeckt und zum reduzierten kantonalen Steuersatz besteuert. Die zukünftigen Abschreibungen auf diesen Reserven reduzieren den steuerbaren Gewinn und damit auch die Gewinnsteuerlast. Werden die kantonalen Steuerstatus abgeschafft, kommt dieser Effekt ebenfalls zum Tragen und wirkt sich temporär steuermässigend aus. Erst wenn die aufgedeckten stillen Reserven abgeschrieben sind, wirkt sich die dann geltende ordentliche Steuerbelastung im jeweiligen Kanton aus. Verharrt diese bei den Kantonen mit derzeit höherer ordentlicher Gewinnsteuerbelastung auch dannzumal auf diesem höheren