Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

die fünf kantonalen Steuerregimes im Rahmen der USR III abzuschaffen und neu geschaffene Massnahmen an den internationalen Standards der OECD auszurichten. Demgegenüber sollen Gegenmassnahmen von EU-Mitgliedstaaten gegen ein Regime beseitigt werden, sobald dieses abgeschaffen worden ist. Der Rat der EU stimmte dem Text am 20. Juni 2014 zu. Der Bundesrat gab selben tags den Auftrag zur Paraphierung. Am 1. Juli 2014 wurde der gemeinsame Text paraphiert. Der Bundesrat wird noch über die Unterzeichnung entscheiden.

1.1.1.3 Entwicklungen in der EU

Der ECOFIN-Rat beauftragte an seiner Sitzung vom 10. Dezember 2013 die CoC-Gruppe, sämtliche Lizenzboxen in der EU zu überprüfen, auch diejenigen, die bereits früher überprüft worden waren. Die Gruppe soll sicherstellen, dass alle Lizenzboxen dem Gleichbehandlungsprinzip entsprechen und auch die internationalen Entwicklungen berücksichtigen, namentlich das Projekt BEPS der OECD.

Steuermassnahmen können gemäss EU-Recht auch unzulässige staatliche Beihilfen darstellen. Für die Beurteilung ist primär die EU und nicht die Mitgliedstaaten zuständig und die EU-Kommission verfügt in diesem Bereich über weitgehende Kompetenzen. Innerhalb der EU werden regelmässig beihilferechtliche Untersuchungen von Steuerpraktiken der EU-Mitgliedstaaten durchgeführt. In diesem Zusammenhang hat die EU-Kommission - zusätzlich zu den Arbeiten der CoC-Gruppe

- Nachforschungen aufgenommen, ob Lizenzboxen unzulässige staatliche Beihilfen darstellen könnten. Weiter hat die EU-Kommission5 am 11. Juni 2014 vertiefte Ermittlungen im Zusammenhang mit der Rulingpraxis von Mitgliedstaaten in drei spezifischen Fällen eröffnet, ob die Entscheidungen der Steuerbehörden bezüglich Unternehmensbesteuerung den EU-Regeln über staatliche Beihilfen entsprechen.

1.1.2 Geltendes Steuerrecht

Die Gewinnsteuern sind die bedeutendste Steuerart für den Unternehmensstandort. In der Schweiz werden sie auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden erhoben. Während die Bemessung des steuerbaren Gewinns im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG)6 weitgehend vereinheitlicht wurde, können die Kantone die Höhe des Gewinnsteuersatzes frei bestimmen. Die effektive Steuerbelastung auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden variiert zwischen ca. 12% und 24%.

Die Ermittlung des steuerbaren Gewinns beruht auf dem sogenannten "Massgeblichkeitsprinzip". Gemäss diesem Prinzip entspricht der steuerbare Gewinn grundsätzlich dem gemäss Handelsrecht ermittelten Gewinn. Vorbehalten bleiben explizite, in den Steuergesetzen festgeschriebene Korrekturnormen. Ein grundlegender Vorteil des Massgeblichkeitsprinzips ist, dass die Ermittlung des steuerbaren Gewinns und damit die Steuererklärung im Vergleich zu anderen Staaten administrativ äusserst einfach sind.

Für Unternehmen sind, beispielsweise bei Standort- oder Investitionsentscheiden, auch weitere Steuerarten von Bedeutung, namentlich die Einkommenssteuern natür-

5 IP/14/663.

6 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990, SR 642.14.