Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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letzten Steuerperiode, in welcher das Unternehmen einen Steuerstatus besitzt, zu erfolgen. Die Bewertung der stillen Reserven hat nach den allgemein anerkannten Bewertungsregeln zu erfolgen. Die so aufgedeckten stillen Reserven können in den Folgejahren steuerwirksam abgeschrieben werden. Diese steuerliche Behandlung der stillen Reserven wird auch vom Bundesgericht geschützt, sofern spiegelbildlich allfällige Verluste, die unter den kantonalen Steuerstatus entstanden sind, unberücksichtigt bleiben.
1.1.2.2 Prinzipalbesteuerung
International tätige Konzerne fassen ihre Strukturen oft in grösseren Einheiten zusammen und zentralisieren die Funktionen, Verantwortlichkeiten und Risiken innerhalb des Konzerns nach Produktgruppen oder Märkten in einer Prinzipalgesellschaft. Befindet sich diese Prinzipalgesellschaft in der Schweiz, so wird gestützt auf eine publizierte Praxis7 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur direkten Bundessteuer eine vorteilhafte Steuerausscheidung im Verhältnis zur im Ausland befindlichen Vertriebsgesellschaft vorgenommen. Der so ins Ausland ausgeschiedene Ertrag wird dort unter Umständen steuerlich nicht erfasst. Bei den kantonalen Steuern werden Prinzipalgesellschaften grösstenteils als gemischte Gesellschaften besteuert. Im Ergebnis resultiert eine effektive Gewinnsteuerbelastung von rund 5%.
1.1.2.3 Swiss Finance Branch
Eine weitere Besonderheit stellt die Swiss Finance Branch dar. Hier wird der Finanzgesellschaft mit Sitz im Ausland ein Nutzungsentgelt für das der schweizerischen Betriebsstätte zur Verfügung gestellte Kapital zugestanden. Diese Behandlung stützt sich auf eine unveröffentlichte Praxis der ESTV und der kantonalen Steuerbehörden. Sie bewirkt eine effektive Gewinnsteuerbelastung von rund 2-3%.
1.1.2.4 Beteiligungsabzug
Der Beteiligungsabzug (Art. 69f. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19908 über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 28 Abs. 1, 1bis und 1ter StHG) dient dazu, Mehrfachbelastungen im Konzernverhältnis zu vermeiden. Diese steuerlich unerwünschten Mehrfachbelastungen entstehen, wenn eine Tochtergesellschaft eine bereits als Gewinn versteuerte Dividende an ihre Muttergesellschaft ausschüttet, diese die Dividende als Ertrag versteuern muss und die Dividende sodann an ihre Anteilseigner weiterleitet, welche diese ebenfalls als Einkommen versteuern müssen. Der Beteiligungsabzug setzt in diesem Beispiel auf Stufe der Muttergesellschaft an und bewirkt dort eine reduzierte Gewinnsteuer.
Im geltenden Recht wird der Steuerbetrag im Verhältnis des Nettobeteiligungsertrages zum gesamten Reingewinn ermässigt. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der indirekten Freistellung von Beteiligungserträgen.
Das Konzept des Beteiligungsabzugs, die Beseitigung der Mehrfachbelastung, ist international anerkannt.
7 Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV, Internationale Steuerausscheidung von Principal- Gesellschaften.
8 SR 642.11