Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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licher Personen sowie "Nebensteuern" wie die Verrechnungssteuer und Stempelabgaben auf Bundesebene und die Kapitalsteuer auf kantonaler Ebene.
1.1.2.1 Kantonale Steuerstatus
Eine wichtige Ausnahme vom Massgeblichkeitsprinzip stellen die drei kantonalen Steuerstatus für Holding- und Verwaltungsgesellschaften dar. Diese sind in Artikel 28 StHG geregelt. Sie betreffen ausschliesslich die Ebene der kantonalen Steuern und sind für alle Kantone verbindlich. Bei der direkten Bundessteuer folgt die Besteuerung den ordentlichen Regeln, wie sie auch für alle übrigen Gesellschaften gelten.
Holdinggesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Hauptaktivität im langfristigen Halten und Verwalten von Beteiligungen besteht. Sie üben in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit aus. Sie entrichten auf kantonaler Ebene keine Gewinnsteuer, ausser auf Erträgen aus schweizerischem Grundeigentum. Verwaltungsgesellschaften üben in der Schweiz entweder gar keine Geschäftstätigkeit aus und nehmen nur Verwaltungsfunktionen wahr oder ihre Geschäftstätigkeit in der Schweiz ist lediglich von untergeordneter Bedeutung. Erstere werden auch als Domizilgesellschaften, letztere als gemischte Gesellschaften bezeichnet. Diese Verwaltungsgesellschaften entrichten auf kantonaler Ebene eine reduzierte Gewinnsteuer.
Ziel dieser kantonalen Steuerstatus ist es in erster Linie, für bestimmte mobile Aktivitäten eine Steuerbelastung anzubieten, die sich als international konkurrenzfähig erweist. Die effektive Steuerbelastung beträgt je nach Konstellation zwischen 7.8% und ca. 12%. Typische Aktivitäten, die sich in diesen Unternehmen abspielen, sind das Halten von Beteiligungen, Konzernzentralenfunktionen, konzerninterne Dienstleistungen, Finanzierungsaktivitäten, Tätigkeiten im Bereich von Immaterialgütern sowie internationaler Grosshandel.
Die kantonalen Steuerstatus ermöglichen es sämtlichen Kantonen – auch denjenigen, die einen vergleichsweise hohen Gewinnsteuersatz kennen – im internationalen Wettbewerb um solche Unternehmen mithalten zu können. Gleichzeitig wird der interkantonale Steuerwettbewerb gedämpft, indem die Belastungsunterschiede für die Statusgesellschaften zwischen den Kantonen vergleichsweise gering ausfallen.
Die kantonalen Steuerstatus stehen international unter starkem Druck und werden mit der vorliegenden Reform abgeschafft. Diese Abschaffung hat bei der direkten Bundessteuer keine Auswirkungen. Hingegen hat der Verlust eines kantonalen Steuerstatus grundlegende Auswirkungen bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Er bewirkt, dass die davon betroffenen Gesellschaften neu der ordentlichen Besteuerung unterliegen. Als Folge davon entsteht eine latente Gewinnsteuerlast auf den in diesen Unternehmen vorhandenen stillen Reserven. Werden diese stillen Reserven zu einem späteren Zeitpunkt realisiert, führt dies zu den entsprechenden Steuerfolgen, d.h. zu einer Besteuerung in der Höhe des ordentlichen kantonalen Gewinnsteuersatzes.
Solche Fälle eines Übergangs von der privilegierten zur ordentlichen Besteuerung gibt es bereits im geltenden Recht. Aus steuersystematischen Gründen ist es gerechtfertigt, stille Reserven, die während der Dauer einer steuerlichen Privilegierung eines Unternehmens gebildet wurden bzw. entstanden sind, anlässlich des Statuswechsels zur ordentlichen Besteuerung aufzudecken und als versteuerte stille Reserven in der kantonalen Steuerbilanz geltend zu machen. Dabei ergeben sich Steuerfolgen im Umfang der bereits bisher steuerbaren Quote. Die Aufdeckung hat in der