Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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künftig steigen. Internationale Konzerne werden daher ihre zentralen Konzernfunktionen künftig noch stärker an einem einzigen Standort zusammenziehen. Sie sind mithin an Standorten interessiert, welche attraktive steuerliche Rahmenbedingungen für sämtliche zentralen Konzernaktivitäten anbieten. Eine attraktive Besteuerung von Konzernfinanzierungs- und Treasury Center Aktivitäten ist damit von grosser Bedeutung für den Unternehmensstandort als Ganzes und damit auch für den Erhalt und die Neuansiedlung von anderen mobilen Konzernaktivitäten, etwa im Bereich von F&E, Immaterialgüterverwertung oder der eigentlichen Konzernsteuerung (Head-quarter- und Prinzipal-Aktivitäten).
Steuerlich wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für Konzernfinanzierungsaktivitäten, wie sie durch die Zinsbereinigung der Gewinnsteuer erreicht werden können, dürfen somit nicht als ein einzelner, isolierter Baustein der Reform betrachtet werden, sondern bilden Teil eines kohärenten Gesamtkonzeptes für einen attraktiven Unternehmensstandort.
Anderseits entfaltet die Massnahme auch Flächenwirkung für alle Gesellschaften, die über Sicherheitseigenkapital verfügen. Die Massnahme senkt den effektiven Durchschnittsgewinnsteuersatz, so dass sie im Hinblick auf den Standortentscheid einer Gesellschaft analog wirkt wie eine allgemeine Gewinnsteuersenkung.
3.3.2.5 Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital
Die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital senkt die effektive Gewinnsteuerbelastung auf der Beteiligungsfinanzierung. Sie wirkt sich damit auf alle Gesellschaften positiv aus, die aus irgendeinem Grund neues Eigenkapital begeben. Dies gilt namentlich für zuziehende Gesellschaften mit sehr grossem Kapital und Konzernzentralen.
3.3.2.6 Anpassungen beim Beteiligungsabzug und unbeschränkte Verlustverrechnung
Die Massnahme wirkt sich für Beteiligungsgewinne positiv aus. Im Falle von Beteiligungsverlusten ist die Attraktivität geringer als im geltenden System, jedoch vergleichbar mit derjenigen in EU-Staaten. Zudem passt die Schweiz ihren Beteiligungsabzug an das international gebräuchliche und akzeptierte System an.
Nach dem Vorschlag wird der Finanzierungsaufwand voll steuerwirksam behandelt und nicht wie bisher anteilig auf die Beteiligungserträge umgelegt. Neu soll auch der Verwaltungsaufwand nicht mehr dem Beteiligungserfolg belastet werden. Dadurch entfällt für Beteiligungserträge jegliche Residualbesteuerung. Die effektive Durchschnittssteuerbelastung nimmt dadurch für Gesellschaften, welche Beteiligungen halten, ab.
Der gesamte Reingewinn eines Unternehmens mit Beteiligungen setzt sich aus dem Nettobeteiligungsertrag und dem übrigen Gewinn zusammen.