Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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Niveau, müssen diese Kantone mit Funktionsverlagerungen oder der Abwanderung von Gesellschaften in andere Kantone oder ins Ausland rechnen.
Wegzug und Zuzug werden bei der Aufdeckung stiller Reserven symmetrisch behandelt. Künftig könnte daraus dennoch eine erhöhte Standortattraktivität resultieren, wenn Gesellschaften aus Steueroasen mit aufgrund der internationalen Entwicklung gesunkener Standortattraktivität in die Schweiz zurückwandern. Bei Zuzügen aus anderen Ländern dürfte die Aufdeckung stiller Reserven hingegen keinen Einfluss auf die Standortattraktivität ausüben, da der Aufdeckung typischerweise eine entsprechende Wegzugsbesteuerung im Herkunftsland gegenüber steht.
3.3.2.4 Zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital
Die zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital wirkt sich einerseits so aus, dass eine international wettbewerbsfähige Steuerbelastung für konzerninterne Zinsen resultiert.
• Finanzierungsfunktion: Konzerninterne Finanzierungen erfolgen derzeit vor
allem im Rahmen der Swiss Finance Branch35 und des Holdingstatus36. Werden diese beiden Regelungen abgeschafft und bleibt die international kompetitive Steuerbelastung für konzerninterne Finanzierungen auf dem gegenwärtigen Niveau, verliert die Schweiz an Standortattraktivität.
Die Zinsbereinigung der Gewinnsteuer kann für die konzerninterne Finanzierung steuerlich wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen bieten. Dies gilt auch für die hier vorgeschlagene Ausgestaltungsvariante mit Beschränkung des Schutzzinsabzuges auf überdurchschnittlich hohes Eigenkapital, sofern die Kerneigenkapitalquote für konzerninterne Darlehen niedrig angesetzt ist. Eine solche niedrige Kerneigenkapitalquote lässt sich gut rechtfertigen, da sich konsolidiert betrachtet Guthaben und Forderungen aus konzerninternen Darlehen saldieren. Daher müssen konzerninterne Aktivdarlehen von Konzerngesellschaften auch nicht mit hohen Eigenkapitalquoten unterlegt werden.
Darüber hinaus bildet die Massnahme eine Voraussetzung dafür, dass Schweizer Konzerne ihre Treasury-Funktion in der Schweiz zentralisieren können. Damit hierzu wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen geschaffen werden, bedarf es jedoch zusätzlicher Massnahmen im Bereich der Verrechnungssteuer. Der Übergang vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer würde diese Voraussetzungen schaffen.
Es käme dann auch zu einem Zuzug von Finanzierungstätigkeiten, welche Schweizer Konzerne in ausländischen Standorten unterhalten in die Schweiz. Dieser Effekt ist allerdings nicht quantifizierbar.
Würde umgekehrt von einer Zinsbereinigung abgesehen, so besteht ein hohes Risiko, dass die Schweiz für Finanzierungsaktivitäten nicht mehr international konkurrenzfähig wäre.
• Verbundeffekte (economies of scope): Im Lichte sich wandelnder internationa-
ler Entwicklungen dürften die Anforderungen an die unternehmerische Substanz in Verbindung mit der Besteuerung von mobilen Unternehmenserträgen
35 Vgl. Ziffer 1.1.2.3.
36 Vgl. Ziffer 1.1.2.1.