Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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generiert, so dass die Einkünfte aus dem Patent in den Genuss der präferentiellen Besteuerung gelangen.

Bei unverändertem statutarischen Gewinnsteuersatz sinkt aufgrund der zinsbereinigten Gewinnsteuer die effektive marginale Steuerbelastung für Gesellschaften, die über Sicherheitseigenkapital verfügen, bereits in der Schweiz ansässig sind und neue Investitionen mittels Beteiligungs- oder Selbstfinanzierung tätigen. Diese Gesellschaften können sämtliche Finanzierungskosten einer zusätzlichen Investition, d.h. die Schuldzinsen auf dem Fremdkapital und die kalkulatorischen Zinsen auf dem Eigenkapital, von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abziehen. Infolgedessen sinkt die effektive marginale Steuerbelastung bei diesen Gesellschaften auf null, so dass bei ihnen der Investitionsimpuls grösser ausfällt als bei einer allgemeinen Gewinnsteuersenkung in vergleichbarer Grössenordnung.

Bei Gesellschaften ohne Sicherheitseigenkapital kann die Massnahme hingegen keine Wirkung entfalten, so dass sich hier im Unterschied zur allgemeinen Gewinnsteuersenkung weder Unternehmenszuzüge ergeben noch ein zusätzlicher Investitionsimpuls seitens bereits ansässiger Unternehmen einstellt.

Die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital senkt die effektive Grenzsteuerbelastung auf Investitionen, die mit neuem Eigenkapital finanziert werden. Die Massnahme wirkt sehr gezielt, da sie lediglich die Steuerbelastung auf neuen, d.h. noch nicht getätigten Investitionen, vermindert und damit keine Mitnahmeeffekte erzeugt. Darüber hinaus weist die Emissionsabgabe auf Eigenkapital gegenüber anderen Steuern, welche darauf abzielen Vermögenseinkommen nach dem Quellenprinzip bei den Kapitalgesellschaften zu besteuern (Gewinn- und Kapitalsteuer) keine Vorteile, jedoch verschiedene weitere Nachteile auf:

• Unzulängliche Bemessungsgrundlage: Die Emissionsabgabe auf Eigenkapital

belastet im Rahmen einer Ex-ante-Besteuerung den Sollertrag und nicht wie bei einer Ex-post-Besteuerung das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen. Dadurch ergibt sich, gemessen an der Leistungsfähigkeit, einerseits eine Überbesteuerung von eigenkapitalfinanzierten Investitionen, welche im Nachhinein die ursprünglich erwartete Rentabilität nicht erreichen konnten. Andererseits werden aber überdurchschnittlich rentable Investitionen unterbesteuert, weil ökonomische Renten darstellende Einkommensbestandteile unbesteuert bleiben.37 Unter dem Aspekt der Allokationseffizienz ist dies nicht sachgerecht, weil gerade von der Besteuerung ökonomischer Renten kaum Verzerrungseffekte ausgehen. Wegen der Nichtberücksichtigung der unterschiedlichen Rentabilität einer Investition ist die Emissionsabgabe auf Eigenkapital aber auch unter dem Aspekt der horizontalen Steuergerechtigkeit einer Ex-post Besteuerung des tatsächlich erwirtschafteten Einkommens unterlegen.

37 Eine ökonomische Rente stellt den Überschuss der Erlöse über die gesamten Opportunitätskosten ihrer Erwirtschaftung dar. Diese Opportunitätskosten bestehen im Falle einer Investition aus sämtlichen anfallenden Aufwandposten (Kosten für Rohstoffe und Zwischenprodukte, Maschinen, Dienstleistungen, Löhne, Steuern, Fremdkapitalzinsen usw.) zuzüglich der marktüblichen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Decken die erwarteten Erlöse gerade die Opportunitätskosten, resultiert ein Barwert von null, und die Investition ist gerade noch rentabel. Übersteigen die Erlöse die Opportunitätskosten, so fällt der Barwert höher aus, und es entsteht eine ökonomische Rente. Da ein Barwert von null ausreicht, damit ein Investitionsprojekt rentabel ist, spielt die ökonomische Rente für den Entscheid, ob ein Investitionsprojekt realisiert werden soll, keine Rolle.