Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Unter der aktuellen Definition des Nexus-Ansatzes könnten grundsätzlich in der Schweiz ansässige Gesellschaften, ausländische Betriebsstätten schweizerischer Gesellschaften und schweizerische Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften in den Genuss einer Lizenzbox kommen, wenn sie der schweizerischen Steuerpflicht unterliegen. Für die Box qualifizieren ausschliesslich Patente oder ähnliche Immaterialgüter, die funktional einem Patent entsprechen, wenn diese Immaterialgüter sowohl rechtlich geschützt als auch einem ähnlichen Registrierungsprozess unterliegen. Zudem müssen diese Immaterialgüter vom Steuerpflichtigen selbst, von unabhängigen Dritten oder verbundenen Unternehmen im Inland entwickelt worden sein. Abgelaufene Patente, patentierbare, aber nicht patentierte Immaterialgüter, Marken oder ähnliche Rechte sowie Immaterialgüter aus Auftragsforschung ausländischer verbundener Unternehmen qualifizieren unter der aktuellen Definition nicht für die Lizenzbox.

Im Rahmen der Aktion 5 soll auch die Transparenz gestärkt werden. Im Juni 2014 verabschiedete das Fiskalkomitee der OECD einen Rahmen42, der vorsieht, dass gewisse Informationen über Rulings mit Bezug zu einem identifizierten Steuerregime spontan - d.h. ohne Ersuchen - mit betroffenen Staaten ausgetauscht werden. Unter die Definition „Ruling“ fällt „jede durch eine Steuerbehörde an einen spezifischen Steuerzahler oder eine Gruppe von Steuerzahlern gerichtete Auskunft, jede solche Information oder jede solche Handlung, welche die steuerliche Situation dieser Personen betrifft und worauf diese sich verlassen können“. Alle Staaten, die heute noch über keine ausreichende Grundlage für den spontanen Informationsaustausch verfügen, werden aufgefordert, entsprechende Schritte an die Hand zu nehmen. In der Schweiz wird mit der Ratifikation der multilateralen Konvention der OECD und des Europarates über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen die rechtliche Grundlage dazu geschaffen. Nach Ablauf einer noch zu definierenden Übergangsfrist soll die Durchführung des spontanen Informationsaustauschs ebenfalls evaluiert werden (Aktivierung eines schädlichen Transparenz-Faktors für das betreffende Regime des Staats, der das Ruling erlässt; siehe obenstehende Liste der Faktoren). Die Anwendungsbestimmungen für den spontanen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Rulings sollen noch erarbeitet werden.

Aktion 6 – Verhinderung von Abkommensmissbrauch: Mit der Aktion 6 soll verhindert werden, dass in unangemessenen Fällen Abkommensvorteile gewährt werden. Dazu wurden Bestimmungen für das OECD-Musterabkommen und Empfehlungen für die Gestaltung nationaler Vorschriften erarbeitet, die im Juni 2014 im Entwurf vom Fiskalkomitee der OECD genehmigt wurden.

Aktion 7 – Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebsstätte: Die Definition der Betriebsstätte soll im OECD-Musterabkommen geändert werden, um die künstliche Umgehung einer Betriebsstätte zu vermeiden. Die technischen Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen.

Aktionen 8 bis 10 - Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen Verrechnungspreisergebnissen und Wertschöpfung (immaterielle Werte, Risiken und Kapital sowie sonstige risikoreiche Transaktionen): Mit den Aktionen 8 bis 10 soll gewährleistet werden, dass die festgelegten Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen im Einklang mit der Wertschöpfung stehen und somit die Gewinne

42 Countering harmful tax practices more effectively, taking into account transparency and substance, interim progress report on action item 5 of the BEPS action plan, Forum on Harmful Tax Practices.