Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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möglich, dass die Empfehlungen nicht mit der europäischen Rechtsprechung vereinbar sein könnten. Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass EU-Mitgliedstaaten untereinander weniger einschneidende CFC-Regeln anwenden müssten als gegenüber Drittländern wie der Schweiz.

Grundsätzlich kommen CFC-Regeln nur zur Anwendung, wenn der Ansässigkeitsstaat die Besteuerung im Belegenheitsstaat der beherrschten Gesellschaft als zu tief erachtet.

Die Schweiz verfügt im innerstaatlichen Recht bisher nicht über CFC-Rules. Müsste sie solche Vorschriften aufnehmen, wären die in Aktion 3 erstellten Mindeststandards der OECD einzuhalten. Allerdings werden die technischen Arbeiten hierzu zurzeit noch geführt.

Aktion 4 - Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Abzug von Zinsen oder sonstigen finanziellen Aufwendungen: Die Erosion der Bemessungsgrundlage soll verhindert werden, indem der steuerlich zulässige Schuldzinsenabzug begrenzt wird. Die Aktion bezweckt Empfehlungen zum Erlass internen unilateralen Rechts. Zurzeit werden verschiedene Ansätze, die gewisse Länder bereits heute anwenden, sowie die Definition von Zinsen und sonstigen finanziellen Aufwendungen auf technischer Ebene diskutiert. Nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse ist nicht ausgeschlossen, dass die kalkulatorische Verzinsung auf dem Sicherheitseigenkapital unter diese Bestimmung fallen könnte.

Aktion 5 - Wirksamere Bekämpfung steuerschädlicher Praktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz: Nach einem 1998 erschienenen Bericht „Harmful Tax Competition – an emerging global issue“ (Bericht 1998) hat die OECD das Forum über schädliche Steuerpraktiken (FHTP - Forum on Harmful Tax Practices) geschaffen. Die Arbeiten des FHTP wurden in den BEPS-Aktionsplan integriert, indem es für die Aktion 5 verantwortlich zeichnet.

Basierend auf dem Bericht 1998 wird ein Regime in drei Schritten auf seine potenzielle Schädlichkeit geprüft: (a) Beurteilung, ob ein präferenzielles Regime vorliegt und ob es in den Aufgabenbereich des FHTP fällt; (b) Beurteilung des Regimes aufgrund von vier Schlüsselfaktoren und der acht übrigen Faktoren; (c) Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen.

a) Beurteilung, ob ein präferenzielles Regime vorliegt und ob es in den Aufgabenbereich des FHTP fällt:

Das FHTP hat sich nicht zur Definition eines Regimes als solches, jedoch zur Definition eines präferenziellen Regimes geäussert. Danach gilt ein Regime als präferenziell, wenn es in der einen oder andern Form einen steuerlichen Vorteil im Vergleich zu den sonstigen allgemeinen Besteuerungsprinzipien des Landes gewährt.

In den Aufgabenbereich des FHTP fällt das Regime, wenn es für mobile Aktivitäten, wie Finanz- oder andere Dienstleistungen bzw. immaterielle Werte anwendbar ist. Das FHTP hat sich bis anhin nicht auf eine einheitliche Definition mobiler Faktoren festgelegt.

b) Die vier Schlüsselfaktoren sind die Folgenden:

1. Keine Besteuerung oder ein tiefer effektiver Steuersatz.

2. Steuerliche Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Unternehmenserträgen (ring-fencing).