Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Bestandteil der Beurteilung bilden jene geplanten Reformmassnahmen, für die sich potenziell die Frage der Vereinbarkeit mit internationalen Standards stellt (Lizenzbox, zinsbereinigte Gewinnsteuer, Aufdeckung stiller Reserven und Anpassungen beim Beteiligungsabzug). Das Risiko unilateraler Gegenmassnahmen, die einzelne Staaten gegen die von der Schweiz geplanten Reformmassnahmen erheben könnten, kann jedoch nie ganz ausgeschlossen werden.

3.4.2 Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU von 1972 (FHA)

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU vom 22. Juli 1972 (FHA)39 gilt für die in Art. 2 des Abkommens genannten Ursprungserzeugnisse der Vertragsparteien. Das Abkommen untersagt diesbezüglich neue Einfuhr- und Ausfuhrzölle, Massnahmen gleicher Wirkung, mengenmässige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Massnahmen gleicher Wirkung und Massnahmen oder Praktiken diskriminierender interner steuerlicher Art.

Im vorliegenden Zusammenhang wichtig ist Art. 23 Abs. 1 Ziff. iii, wonach „jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht“, als mit dem Abkommen unvereinbar betrachtet wird, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen der EU und der Schweiz zu beeinträchtigen.

Die EU-Kommission hatte am 13. Februar 2007 den Entscheid40 gefasst, dass bestimmte kantonale Massnahmen zur Unternehmensbesteuerung das Freihandelsabkommen Schweiz-EG von 1972 verletzen würden. Die EU stützte sich dabei auf eine einseitige Erklärung, welche sie anlässlich der Unterzeichnung des Freihandelsabkommens abgegeben hatte, die vorsah, dass sie die Praktiken, die Art. 23 Abs. 1 FHA entgegenstehen, auf der Grundlage der Kriterien des EU-Wettbewerbsrechts beurteilt würden. Unter Bezugnahme auf ihr Wettbewerbs- und Beihilferecht kam die EU in ihrem Entscheid vom 13. Februar 2007 zum Schluss, dass die in Art. 28 StHG vorgesehenen kantonalen Regimes für Holdinggesellschaften, Gemischte Gesellschaften und Verwaltungsgesellschaften diesen Unternehmen einen selektiven Vorteil gewähren, der nach Art. 23 Abs. 1 FHA als Beihilfe aufgefasst werden müsse. Die diesen Firmen gewährten Beihilfen seien überdies nicht durch objektive Umstände oder im allgemeinen Steuersystem begründete Fakten zu rechtfertigen. Da die Regimes überdies den Wettbewerb verzerrten oder zu verzerren drohten und eine Auswirkung auf den Handel zwischen den Parteien hätten, seien die Regimes als nicht mit dem Abkommen zu vereinbarende staatliche Beihilfen zu betrachten. Die EU forderte die Beseitigung dieser Regimes, welche zu einer unterschiedlichen Behandlung von in- und ausländischen Erträgen führten, andernfalls würden Gegenmassnahmen in Betracht gezogen (unter anderem mit Bezugnahme auf Art. 27 Abs. 3 Bst. a FHA). Die Schweiz qualifizierte diesen Entscheid stets als unbegründet, unter anderem weil das FHA ausschliesslich den Handel mit Waren regelt und keine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der Unternehmensbesteuerung unter dem Aspekt der Wettbewerbsverfälschung biete. Da die Schweiz nicht Teil des

39 SR 0.632.401

40 Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2007 über die Unvereinbarkeit bestimmter schweizerischer Körperschaftssteuerregelungen mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972, C(2007) 411 final.